121 Anwälte für Pflegeleistungen | Seite 5
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegeleistungen
Fragen und Antworten
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Pflegeleistungen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegeleistungen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Pflegeleistungen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Pflegeleistungen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegeleistungen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Pflegeleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige. So zahlt die Versicherung etwa Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige weder einen Pflegedienst in Anspruch nimmt noch in einem Pflegeheim lebt, er vielmehr zu Hause wohnt und sich selbst um einen Pfleger gekümmert hat. Das Pflegegeld kann seit Januar 2013 übrigens auch beantragen, wer keiner Pflegestufe zugeordnet werden kann, sog. Pflegestufe 0.
Wurde dagegen ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, erhält der Pflegebedürftige kein Geld überwiesen. Als Pflegeleistungen der Pflegekasse sind hier die Zahlungen an den tätig werdenden Pflegedienst anzusehen, die dieser für die Dienstleistungen erhält. Voraussetzung für die Pflegeleistungen ist allerdings, dass die Versicherung mit dem Pflegedienst einen Vertrag, den sog. Versorgungsvertrag, geschlossen hat. Wie hoch die Pflegeleistungen ausfallen, ist von der Pflegestufe und damit vom Pflegebedarf abhängig. Eine wichtige Rolle im Pflegerecht bzw. im Schwerbehindertenrecht spielt daher, ob eine Behinderung bzw. Schwerbehinderung oder eine schwere Krankheit beim Pflegebedürftigen festgestellt wurde oder ob die Pflegebedürftigkeit vorübergehend aufgrund einer Operation eingetreten ist.
Nach Abschluss von einem Heimvertrag und dem Umzug in ein Pflegeheim erbringt die Pflegeversicherung auch einige Pflegeleistungen. Dabei ist maßgeblich, ob es sich um eine teilstationäre Pflege oder um eine vollstationäre Pflege handelt. So werden Pflegeleistungen bei der teilstationären Pflege nur gewährt, wenn diese erforderlich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Pflege tagsüber nicht möglich ist, weil die Pflegeperson arbeitet. Außerdem müssen die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung vom Pflegebedürftigen getragen werden. Anderes gilt beispielsweise, wenn dieser kein Vermögen hat, die Rente zu gering ist und auch die Einkommensverhältnisse seiner Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt nicht ausreichen. Dann kann sich unter Umständen das Sozialamt an den Kosten beteiligen. Auch die vollstationäre Pflege muss in der Regel notwendig sein, damit die Versicherung die Pflegeleistungen erbringt. Eine Notwendigkeit wird jedoch bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe III vermutet.
Daneben gewährt die Pflegeversicherung unter anderem Pflegeleistungen bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung - z. B. dem behindertengerechten Umbau von Immobilien oder dem Einbau von einem Treppenlift -, bei der Ersatzpflege oder der Kurzzeitpflege. Sofern die Krankenversicherung nicht einstandspflichtig ist, versorgt sie den Pflegebedürftigen in gewissen Fällen auch mit Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl oder Gehhilfen.
Als Pflegeleistungen kann man auch die Leistungen der Pflegeperson ansehen. Zu den Pflegeleistungen gehört demnach unter anderem die Körperpflege oder Ernährung des Pflegebedürftigen. Auch das Verabreichen der Arzneimittel an den Pflegebedürftigen oder die Haushaltsführung wird häufig von den Hilfskräften erledigt.
Übrigens: Sofern eine Pflegeperson die Pflege nicht erwerbsmäßig ausübt - z. B. das Kind oder Enkelkind -, ist nach § 44 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Möchte sie außerdem nach der Pflegetätigkeit wieder anfangen zu arbeiten, kann sie gefördert werden, um ihr eine leichtere Wiedereingliederung ins Berufsleben zu ermöglichen, z. B. mittels einer beruflichen Weiterbildung.
(VOI)
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