1.420 Anwälte für Preisabsprachen | Seite 60

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Rechtsanwältin Katja Chudoba
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Rechtliche Fragen im Bereich Preisabsprachen beantwortet Frau Rechtsanwältin Katja Chudoba
aus 9 Bewertungen Die Anwältin Katja Chudoba hat mich juristisch in zahlreichen Angelegenheiten erfolgreich vertreten. Bei … (28.08.2022)
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sehr gut
Rechtsanwalt Norbert Franke
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Preisabsprachen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Norbert Franke gerne zur Verfügung
aus 46 Bewertungen Herr RA Franke hat uns sehr gut und mit fachlicher Kompetenz beraten und vor Gericht ausgezeichnet vertreten. (20.04.2024)
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Rechtsanwalt Dr. Johann Semmelmayer
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Rechts- und Fachanwalt Malte Höch
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Preisabsprachen

Fragen und Antworten

  • Preisabsprachen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Preisabsprachen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Preisabsprachen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Preisabsprachen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Preisabsprachen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Preisabsprachen bewirken, dass ein normaler Wettbewerb auf dem freien Markt nicht mehr möglich ist. Üblicherweise setzt Wettbewerb voraus, dass Unternehmen miteinander konkurrieren. Sowohl Angebot und Nachfrage spielen dabei eine wichtige Rolle, als auch das Preis-Leistungs-Verhältnis. So können Unternehmen beispielsweise den Preis für eine Ware anheben, wenn es nur wenig Anbieter, dafür aber eine hohe Nachfrage gibt. Bei Preisabsprachen vereinbaren Händler jedoch, für dasselbe Produkt denselben Preis zu verlangen. So verringern sie ihre Konkurrenz, schließlich verlangen ihre „Partner" denselben Preis. Auf der anderen Seite gehen ihre Rivalen, die mehr für die Ware verlangen, leer aus, da sich der Kunde im Zweifel für die kostengünstigere Ware mit gleicher Qualität entscheiden wird. Ihnen entsteht dadurch nicht selten ein erheblicher Vermögensschaden. Preisabsprachen sind aus diesem Grund unzulässig. Es liegt vielmehr unlauterer Wettbewerb vor.

Treffen die Hersteller bzw. die Händler Preisabsprachen, verstoßen sie somit in der Regel gegen das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Es besteht bei gleichen Preisangaben die Gefahr, dass sich trotz Kartellverbot ein Kartell bildet. Das Kartellamt schreitet dann ein und zieht die aufgrund der Preisabsprachen erzielten Gewinne ein. Außerdem müssen die Marktteilnehmer unter Umständen Schadenersatz an ihre Konkurrenten zahlen, die wegen der Preisabsprachen auf ihrer Ware sitzengeblieben sind. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liegt ferner vor, wenn Kunden wegen der Preisabsprachen z. B. zu viel für die Ware gezahlt haben. Auch sie können in diesem Fall Schadenersatz zahlen. Außerdem könnte den Unternehmen ein Strafverfahren wegen Betrug nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) drohen.

Nur in gesetzlich geregelten Fällen ist eine Preisbindung zulässig. Ein Grund dafür ist etwa die Qualitätssicherung. So müssen etwa verschreibungspflichtige Arzneimittel dasselbe kosten, damit sich jeder die nötige Medizin leisten kann. Bei einem Preiskampf bestünde nämlich die Gefahr, dass die Hersteller andere untaugliche oder minderwertige Wirkstoffe verwenden. Ein weiterer Grund für die gesetzliche Preisbindung ist etwa der Wunsch, die Kunden vom Kauf einer Ware abzuhalten, wie z. B. vom Zigarettenkauf. Da sich die Herstellung von Waren, die der gesetzlichen Preisbindung unterliegen, oftmals nicht lohnt, nimmt das Angebot auf dem freien Markt ab. Dagegen boomt der Schwarzmarkt, Schmuggel bzw. der Handel mit Plagiaten. Es wird also z. B. unter Verletzung von einem Patent oder einem Gebrauchsmusterrecht eine Fälschung hergestellt und billig verkauft.

Übrigens: Ein Hersteller darf einen Händler nicht damit erpressen, die Lieferung einzustellen, wenn sich dieser nicht an die unverbindliche Preisempfehlung hält. Das liefe nämlich faktisch auf eine vertragliche Preisbindung hinaus und ist daher unzulässig.

(VOI)

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