1.474 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 3

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Profil-Bild Rechtsanwältin Mag. Sanela Schaidreiter
Rechtsanwältin Mag. Sanela Schaidreiter
Kanzlei Mag. Schaidreiter, Alpenstraße 10, 5020 Salzburg, Österreich 7233.3385081805 km
Find a way or make one!
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Familienrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Sozialrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Mag. Sanela Schaidreiter
aus 9 Bewertungen Frau Mag. Schaidreiter ist eine sehr kompetente und motivierte Rechtsanwältin. Aufgrund ihres Fachwissens konnte mein … (21.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Nau
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Nau
NAU Rechtsanwälte, Alleenstr. 81, 73230 Kirchheim unter Teck 6955.8361167859 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Nau ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Die Schadensangelegenheit wurde schnell und problemlos abgewickelt. Wir können Herrn RA Matthias Nau nur … (29.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kathrin Dirlinger
Kanzlei Dirlinger, Bahnhofweg 1, 94060 Pocking 7211.915774977 km
Zivilrecht • Steuerrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht
Frau Rechtsanwältin Kathrin Dirlinger unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(21.03.2024) Wir haben Frau Dirlinger in einer mietrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Sie hat uns stets alle Verfahrensschritte …
Profil-Bild Rechtsanwältin Sarah Schörghuber
sehr gut
Rechtsanwältin Sarah Schörghuber
Kanzlei WBK - Wahlster-Bode und Köppert PartG mbB Rechtsanwälte, Stettenstraße 12, 86150 Augsburg 7063.3444721209 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Recht rund ums Tier • Pferderecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Sarah Schörghuber
aus 108 Bewertungen Frau Schörghuber hat tolle Arbeit geleistet und ist höchstens zu empfehlen. Nicht nur war Sie erfolgreich, sondern hat … (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Romy Effler
sehr gut
Rechtsanwälte Kreutzberger | Effler, Grassistraße 12, 04107 Leipzig 6982.2686602037 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Beamtenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Romy Effler
aus 41 Bewertungen Schnelle und kompetente Hilfe. (06.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Simon Bürgler
sehr gut
Rechtsanwalt Simon Bürgler
BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht, Klinkerberg 2, 86152 Augsburg 7062.2376663146 km
Ihr spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt.
Fachanwalt Arbeitsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Wirtschaftsrecht • Kaufrecht • Transportrecht & Speditionsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Simon Bürgler ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 66 Bewertungen Ausgezeichnete Unterstützung! (01.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Iven Lorke
sehr gut
Rechtsanwalt Iven Lorke
Kanzlei Kislat Rechtsanwälte, Braunschweiger Straße 26, 27321 Thedinghausen 6694.3027349752 km
GEDULDIGE ZUHÖRER ANSTATT PARAGRAPHEN REITER
Zivilrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Reiserecht • Kaufrecht
Herr Rechtsanwalt Iven Lorke ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 25 Bewertungen Vielen Dank! (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Hannen
Rechtsanwältin Anna Hannen
Rechtsanwälte Mahr Hannen Partnerschaft mbB, Königsallee 92 a, 40212 Düsseldorf 6649.4918734484 km
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Anna Hannen
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt
Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Marienstraße 18, 10117 Berlin 6973.6080810226 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Seit Jahren bin ich Klientin bei Herrn Schmidt und ich kenne keinen besseren Anwalt. Er handelt schnell,antwortet … (08.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Aydan Adel
Rechtsanwältin Aydan Adel
Rechtsanwältin Aydan Adel, Maarstraße 68, 53227 Bonn 6696.6749525523 km
Außergerichtlichen sowie gerichtlichen kompetenten Beistand für Ihre Rechtsangelegenheiten.
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Aydan Adel hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Daniela Steinbach-Martens
Kanzlei Steinbach-Martens, Ernestinenstraße 11, 23558 Lübeck 6742.4238746563 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Betreuungsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Daniela Steinbach-Martens
(22.04.2024) Sehr nette, überaus kompetente Anwältin.Sehr umfangreiche Beratung, sowie Klageanfertigung und Vertretung bei Gericht …
Profil-Bild Rechtsanwalt Julian Pfeil
sehr gut
Rechtsanwalt Julian Pfeil
Steinbock & Partner Rechtsanwaltskanzlei Fachanwälte - Steuerberater, Hartmannstraße 20A, 97688 Bad Kissingen 6907.8238613303 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Julian Pfeil
aus 84 Bewertungen Kontaktaufnahme, Beratung sowie Fallbearbeitung war unkompliziert, kompetent, zuverlässig und sehr schnell. Alle … (09.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Maximilian Adelung
Rechtsanwalt Maximilian Adelung
Friese & Adelung Partnerschaft mbB, Königstraße 10c, 70173 Stuttgart 6930.949829553 km
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Maximilian Adelung ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Rubner
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Rubner & Arbinger, Emil-Ott-Straße 22, 93309 Kelheim 7092.095043792 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Florian Rubner im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 11 Bewertungen Prompte und zielgerechte Erledigung des Anliegens. (08.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans Böhme Fachanw. StrafR
sehr gut
Rechtsanwalt Hans Böhme Fachanw. StrafR
Kanzlei Hans Böhme, Vangerowstr. 33, 69115 Heidelberg 6864.2274285781 km
Fachanwalt Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Hans Böhme Fachanw. StrafR
aus 16 Bewertungen Herr RA Böhme hat mich bei einem Strafverfahren am 18.10.2022 vor dem Landgericht Stuttgart vertreten. Ich sollte … (19.10.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Bernd Eckerlein
Rechtsanwalt Bernd Eckerlein
Besold Rechtsanwälte, Penzendorfer Str. 20, 91126 Schwabach 7015.9943284352 km
„Anwaltlicher Rat ist nicht so teuer, wie oft gedacht. Sich nicht anwaltlich beraten zu lassen, kann einen jedoch manchmal teuer zu stehen kommen.“
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Sozialrecht • Versicherungsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Bernd Eckerlein unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Herr Eckerlein hat über viele Monate und mit großer Vehemenz mit der Gegnerischen Versicherung gekämpft und letztlich … (26.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hendrik Hülsmann
sehr gut
Rechtsanwalt Hendrik Hülsmann
Rechtsanwälte Luckhaus Reinold Hülsmann & Panzer, Hofkamp 138, 42103 Wuppertal 6670.8008614135 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Hendrik Hülsmann
aus 63 Bewertungen Von Anfang an wurde ich professionell beraten,mir wurde direkt gesagt was man in meinem Fall raus schlagen kann und … (09.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Europajurist Hendrik Spahr
Rechtsanwalt und Europajurist Hendrik Spahr
Kanzlei Wierzgalla, Schmidt & Kollegen, Frankfurter Str. 35, 35781 Weilburg 6780.6363385632 km
„Wer schuldig ist braucht gute Anwälte. Wer unschuldig ist, braucht die besten.“ Norbert Kuß
Versicherungsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Verwaltungsrecht • Sozialrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Europajurist Hendrik Spahr gerne zur Verfügung
(07.11.2023) Komplexer Langläufer schnell erfasst und bei mir Verständnis der juristischen Situation hergestellt .
Profil-Bild Rechtsanwalt Philipp Hofmann
Rechtsanwalt Philipp Hofmann
Etinger & Cazan Rechtsanwälte, Prymstraße 1, 97070 Würzburg 6921.5383734023 km
Ihr Recht - Meine Verantwortung
Zivilrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht • Arbeitsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Philipp Hofmann
(11.04.2024) Herr Hofmann hat mir bei meinem Anliegen im Bereich Arbeitsrecht schnell und sehr kompetent weitergeholfen. Die …
Profil-Bild Rechtsanwältin Bettina Buschka LL.M.Eur.
sehr gut
Kanzlei Bettina Buschka, Herderstraße 86, 28203 Bremen 6676.6410966788 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Allgemeines Vertragsrecht • Betreuungsrecht
Frau Rechtsanwältin Bettina Buschka LL.M.Eur. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 50 Bewertungen Zügig und sehr fachkompetent (30.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
sehr gut
Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
Salvador & Partner, Avda. Alfahuir, 41 F 34, 46019 Valencia, Spanien 6785.6442490068 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 28 Bewertungen Herr Salvador hat für uns Übertragungen von Immobilien durchgeführt. Das Repertoire reichte von Erbschaftschafts- und … (24.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Deniz Karadeniz LL.M.
Rechtsanwalt Deniz Karadeniz LL.M.
Rechtsanwalt Deniz Karadeniz, LL.M. (Köln/Istanbul Bilgi), Schützenwall 59, 24114 Kiel 6686.5820715455 km
Schnelle Terminvergabe, unkomplizierte Kommunikation, persönliche Beratung.
Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Deniz Karadeniz LL.M. ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Schnelle Hilfe und das auf vertrauenswürdige Ebene durch Herrn Karadeniz. Ich bin sehr zufrieden gewesen Vielen Dank! (18.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang Lichtenfeld
Niendorf Rechtsanwälte, Hohe Bleichen 18, 20354 Hamburg 6719.5436230763 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Wolfgang Lichtenfeld gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans Modl
Rechtsanwalt Hans Modl
Rechtsanwälte Modl & Coll., Humboldtstr. 23, 81543 München 7120.2161705272 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Internationales Recht • Familienrecht • Kaufrecht
Herr Rechtsanwalt Hans Modl ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 7 Bewertungen Herr Modl hat durch seine Erfahrung einen echten Weitblick bewiesen. Auch wenn das Rechtsdeutsch für uns nicht immer … (06.12.2019)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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