1.467 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 9

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Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
sehr gut
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Der Tieranwalt | Anwalt für Tierrecht - bundesweit, Raiffeisenstrasse 23a, 55270 Klein-Winternheim 6805.935492109 km
Arzthaftungsrecht • Verwaltungsrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Recht rund ums Tier • Pferderecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 33 Bewertungen Super Anwaltskanzlei mit super Rechtsanwälten! Fachlich sehr kompetente und gute Rechtsberatung. Rechtsanwalt … (17.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Laura Dunkhorst
sehr gut
Rechtsanwältin Laura Dunkhorst
Anwaltskanzlei Rostowski & Dunkhorst, Richthofenstr. 75, 24159 Kiel 6684.6807048662 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Laura Dunkhorst
aus 25 Bewertungen Ich (w) hatte Kontakt wg Ordnungswidrigkeit "Vögelfüttern in Kiel Innenstadt". Ein schwerer Schock, von 2 … (11.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Kanzlei Recht und Recht, Westerbachstr. 23f, 61476 Kronberg im Taunus 6813.2250068361 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
aus 8 Bewertungen Herr Kakridas hat sich wie immer Zeit genommen und uns bei unserem Verfahren, so wie von uns gewünscht, geholfen. … (20.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans Modl
Rechtsanwalt Hans Modl
Rechtsanwälte Modl & Coll., Humboldtstr. 23, 81543 München 7120.2161705272 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Internationales Recht • Familienrecht • Kaufrecht
Herr Rechtsanwalt Hans Modl im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 7 Bewertungen Herr Modl hat durch seine Erfahrung einen echten Weitblick bewiesen. Auch wenn das Rechtsdeutsch für uns nicht immer … (06.12.2019)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwältin Ulrike A. Werner
Rechts- und Fachanwältin Ulrike A. Werner, Neues Haus 4, 30175 Hannover 6768.619095173 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Familienrecht • Unterhaltsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht
Frau Rechts- und Fachanwältin Ulrike A. Werner hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
(22.02.2024) Die Begleitung durch den Prozess geschieht stets sehr zeitnah und sachbezogen sowie mit großem Verständnis für die …
Profil-Bild Rechtsanwältin Tanja Thunecke
Kanzlei Tanja Thunecke, Berliner Str. 11, 35708 Haiger 6762.0931914662 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Betreuungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Tanja Thunecke
aus 5 Bewertungen Schnelle Bearbeitung, freundliche und kompetente Beratung. Frau Thunecke informierte uns regelmäßig und selbstständig … (16.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kai Schnabel
sehr gut
Rechtsanwalt Kai Schnabel
SCHNABEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sophie-Opel-Straße 2, 55286 Wörrstadt 6807.1500343971 km
Wenn Unfall dann zum Fachanwalt
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Kai Schnabel ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 245 Bewertungen Ich wurde professionell und fachkundig beraten und durch den ganzen Prozess unterstützt. Dank seiner engagierten … (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerhard Ruß
Rechtsanwalt Gerhard Ruß
Kanzlei Gerhard Ruß, Lindenstr. 20, 90574 Roßtal 7000.9464721873 km
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Gerhard Ruß ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt
Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Marienstraße 18, 10117 Berlin 6973.6080810226 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Seit Jahren bin ich Klientin bei Herrn Schmidt und ich kenne keinen besseren Anwalt. Er handelt schnell,antwortet … (08.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Pascal Murczak
sehr gut
Rechtsanwalt Pascal Murczak
Anwaltskanzlei Murczak, Katzenbruchstr. 71, 45141 Essen 6651.2762653049 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Pascal Murczak ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 20 Bewertungen Sehr schnell geholfen und meine Fragen beantwortet! (29.07.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ivana Müller
Rechtsanwältin Ivana Müller
Kanzlei Ivana Müller, Siesmayerstr. 7, 60323 Frankfurt am Main 6824.2871405492 km
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Ivana Müller
aus 8 Bewertungen Ich war sehr zufrieden Die ganze Situation war sehr schnell gelöst und ich habe meine Zeit überhaupt nicht … (10.07.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Maziyar Haghighatmehr
sehr gut
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Maziyar Haghighatmehr
Rechtskontor Hamburg, Hoheluftchaussee 95, 20253 Hamburg 6717.067435135 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • IT-Recht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Maziyar Haghighatmehr - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 128 Bewertungen Danke für Ihre Hilfe und Mühe ! Habe nichts zu bemängeln. Alles läuft digital per Mail und Telefon. Ist einfach und … (08.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Torsten Geißler
Rechtsanwalt Torsten Geißler
SchmuckDäumichen Rechtsanwälte, Springerstraße 11, 04105 Leipzig 6981.1532485033 km
Arbeitsrecht • Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Öffentliches Recht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Torsten Geißler
aus 5 Bewertungen Herr Geißler konnte mich in meinem Klageverfahren bestens beraten und vertreten. Ich bin sehr zufrieden. (27.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sören Motzenbäcker
Rechtsanwalt Sören Motzenbäcker
Rechtsanwälte Motzenbäcker & Adam, Zollamtstraße 11, 67663 Kaiserslautern 6805.6578529928 km
Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Sören Motzenbäcker
(08.02.2023) Herr Motzenbäcker hat uns nach einem Verkehrsunfall kompetent beraten und gegenüber der gegnerischen Versicherung …
Profil-Bild Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
sehr gut
Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Tintemann Klevenhagen Rohrmoser, Martin-Buber-Straße 24, 14163 Berlin 6971.4483457129 km
Ehrlicher, verständlicher und kompetenter Partner zur kraftvollen Durchsetzung Ihrer Interessen. Melden Sie sich einfach und dann besprechen wir gemeinsam, wie ich auch Ihnen bestmöglich helfen kann.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
aus 65 Bewertungen Ich habe mich im Gespräch sehr wohl gefühlt, inhaltlich kam das Gesagte bei mir gut an, so dass es verständlich war. (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Achim Böth
Rechtsanwalt Achim Böth
Achim Böth, Rechtsanwalt, Zeil 13, 60313 Frankfurt am Main 6826.2347323544 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Achim Böth bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Bauer
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Rechtsanwalt Michael Bauer
Rechtsanwalt Michael Bauer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und Verkehrsrecht, Klinkertorplatz 1, 86152 Augsburg 7062.3348032449 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Michael Bauer - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 69 Bewertungen Ich wurde von Herr Bauer sehr kompetent beraten. Er arbeitet schnell und zuverlässig. Sehr zu empfehlen ! (23.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Kurz
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Rechtsanwalt Michael Kurz
Kurz & Partner GbR, Kurfürstenplatz 7, 80796 München 7117.8732966899 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Maklerrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Kurz ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Very diligent and open to help! No problem with English language. I will come back to him in case I need legal advice … (26.10.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thorsten Schmidt
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Rechtsanwalt Thorsten Schmidt
Rechtsanwälte Fenderl & Dietrich, Karlstr. 19, 63739 Aschaffenburg 6862.0153227555 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Thorsten Schmidt
aus 268 Bewertungen Hervorragende Kompetenz in Beratung und Abwicklung meines Anliegens von Anfang bis Ende. Herrn Schmidt kann ich als … (05.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Rieleder
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Rechtsanwalt Florian Rieleder
PLATO-Rechtsanwälte, Merkelstraße 18, 73728 Esslingen am Neckar 6941.8483199961 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Florian Rieleder bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 10 Bewertungen Gute Beratung auch bei Fragen an wenan sich wenden kann! (18.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu
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Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu
Kanzlei Muhammed Sankutlu, Wilhelmsstraße 10, 34117 Kassel 6810.5049215132 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht • Kaufrecht
Herr Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 17 Bewertungen Ein Anwalt den ich jedem weiterempfehlen würde. Sehr nett, freundlich und professionell. (17.05.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Swantje Jonasson
Rechtsanwältin Swantje Jonasson
Kanzlei Swantje Jonasson, Vahrer Str. 296, 28329 Bremen 6679.8663945544 km
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Recht rund ums Tier • Arbeitsrecht • Verwaltungsrecht • Pflegerecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Swantje Jonasson
(01.01.2024) Frau Jonasson hat sich sehr engagiert für meine Interssen eigesetzt und war sehr erfogreich. Durch ihre freundliche …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.
Ciper & Coll. Rechtsanwälte, Luegplatz 4, 40545 Düsseldorf 6647.7035057877 km
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M. hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 24 Bewertungen Super! Kann düse Kanzlei nur weiterempfehlen. Sehr engagiertes,kompetentes und freundliches Anwaltsteam. Vielen Dank! (21.12.2014)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Raabe
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Bürogemeinschaft Raabe Foppe, Wilhelm-Külz-Str. 1, 06108 Halle (Saale) 6950.0805891599 km
Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Raabe gerne zur Verfügung
aus 18 Bewertungen Ersttermin war sehr Positiv (13.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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