700 Anwälte für Restschuldbefreiung | Seite 30

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Tamás Tóka
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tóka, Sopron, Füredi sétány, 6, 9400, Ungarn 7459.2478000648 km
Erbrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Tamás Tóka ist Ihr Ansprechpartner für Restschuldbefreiung
aus 15 Bewertungen schnell, unbürokratisch, klare Aussagen, Nach dem Gespräch weiß man, wie man am besten weiter macht. (15.01.2024)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Robert Ziolkowski
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Rechts- und Fachanwalt Robert Ziolkowski
Rechtsanwaltskanzlei Ziolkowski, Jakobstraße 5a, 02826 Görlitz 7147.7565904796 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Migrationsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Ihr kompetenter Herr Rechts- und Fachanwalt Robert Ziolkowski für Rechtsfragen rund um den Bereich Restschuldbefreiung
aus 15 Bewertungen Arbeit sehr gut und unterstützt einen über den Auftrag hinaus 😊 (30.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stephan Jager
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JAGER Rechtsanwälte & Steuerberatung, Wallstr. 19/20, 17489 Greifswald 6883.9711543792 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Stephan Jager hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Restschuldbefreiung
aus 50 Bewertungen Ich kann nur Positives über diese Kanzlei vermelden. Herr Jager ist mit mir den Weg bis zum BGH gegangen und hat das … (20.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Claudia Hölzlwimmer
Kanzlei Claudia Hölzlwimmer, Leopoldstraße 72, 80802 München 7118.5907576182 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Frau Rechtsanwältin Claudia Hölzlwimmer - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Restschuldbefreiung
(01.11.2023) Sehr freundlich und kompetente Anwältin.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Restschuldbefreiung

Fragen und Antworten

  • Restschuldbefreiung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Restschuldbefreiung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Restschuldbefreiung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Restschuldbefreiung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Restschuldbefreiung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Restschuldbefreiung ist aus Sicht des Schuldners Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das umgangssprachlich Privatinsolvenz genannt wird. Sie ist für natürliche Personen möglich, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wurde und keine Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegen. So ist eine Restschuldbefreiung beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt ist, er Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen hat oder innerhalb von zehn Jahren vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erfolgte oder versagt wurde, er während des Verfahrens verschwenderisch gehandelt hat oder Auskunft- oder Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat.

Wird die Restschuldbefreiung vom Gericht gewährt, muss der Schuldner sich -beginnend mit der Eröffnung des Verfahrens sechs Jahre lang, sog. Wohlverhaltensperiode - an diverse Einschränkungen halten. Vor allem wird der pfändbare Teil seines Einkommens an einen gerichtlich bestimmten Treuhänder abgetreten, der vorhandene Mittel unter den Gläubigern des Schuldners aufteilt. Zudem muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen, zumutbare Tätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden, Arbeitsplatzwechsel oder Umzug müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder angezeigt werden. Zudem darf der Schuldner keine eigenmächtigen Zahlungen an Gläubiger leisten, diese müssen immer über den Treuhänder erfolgen.

Gelingt die Restschuldbefreiung, wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner - auch solche die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet waren - in sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten um. Aus diesen unvollkommenen Verbindlichkeiten kann der Gläubiger nicht klagen, der Schuldner kann sie aber befriedigen. Ausnahmen gelten für Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen und Forderungen aus zinslosen Darlehen für die Begleichung von Kosten des Insolvenzverfahrens.

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts wird mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Privatinsolvenzverfahren beendet, sofern im Schlusstermin nicht von Gläubigern Versagungsgründe glaubhaft gemacht werden. Ist der Schuldner bei Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. innerhalb der vier darauffolgenden Jahre in der Lage, die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu tragen, ist er auch dazu verpflichtet.

Meldet ein Selbstständiger Insolvenz an, kann es dazu kommen, dass neben der Regelinsolvenz (für Unternehmer) zusätzlich die Durchführung eines Verbraucherinsolvenz erforderlich ist. Dies hängt maßgeblich von der Gesellschaftsform ab, unter der die Selbstständigkeit betrieben wurde.

(LOE)

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