532 Anwälte für Rundfunkgebühr | Seite 23

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Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Bauerfeind
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Rechtsanwalt Matthias Bauerfeind
Rechtsanwaltskanzlei Matthias Bauerfeind, Taubermühle 3, 97450 Arnstein 6911.0368509484 km
100 % Einsatz für das Mandantenwohl. Ich helfe Ihnen schnell, kompetent und unkompliziert.
Verwaltungsrecht • Strafrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Rundfunkgebühr bietet Herr Rechtsanwalt Matthias Bauerfeind
aus 16 Bewertungen Als Anwalt hat er sich 100% für mich eingesetzt und mich vor dem Knast bewahrt. Ich würde jeden Euro wieder zahlen. (24.05.2024)
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Rechtsanwalt Helmut Schwarz
Rechtsanwaltskanzlei | Helmut Schwarz, Hauptstraße 31, 91315 Höchstadt an der Aisch 6980.430917859 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Steuerrecht • Umweltrecht • Beamtenrecht • Arzthaftungsrecht • Sportrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtliche Fragen im Bereich Rundfunkgebühr beantwortet Herr Rechtsanwalt Helmut Schwarz
aus 18 Bewertungen Sehr freundliche Mitarbeiter und ohne Probleme war Herr RA Schwarz auch für mich persönlich erreichbar. Der … (18.04.2024)
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Rechtsanwalt Andreas Klinger
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Marienstr. 17, 70178 Stuttgart 6930.9515616144 km
Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Öffentliches Baurecht
Herr Rechtsanwalt Andreas Klinger ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Rundfunkgebühr
aus 12 Bewertungen Ich bin mit der schnellen, freundlichen und kompetenten Beratung sehr zufrieden. Es wurden keine falschen Hoffnungen … (11.10.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nia Falke
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Rechtsanwältin Nia Falke
Anwaltskanzlei Falke, Im Trutz Frankfurt 49, 60322 Frankfurt am Main 6929.071372143 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Wettbewerbsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Zivilprozessrecht
Frau Rechtsanwältin Nia Falke ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Rundfunkgebühr
aus 11 Bewertungen hat das Problem in kurzer Zeit gelöst (12.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rundfunkgebühr

Fragen und Antworten

  • Rundfunkgebühr: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rundfunkgebühr sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Rundfunkgebühr: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Rundfunkgebühr umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rundfunkgebühr und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
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Eine Rundfunkgebühr dient in zahlreichen europäischen Ländern zur Finanzierung der Sendeanstalten des öffentlichen Rundfunks. Dementsprechend ist sie eine hoheitliche, sprich vom Staat erhobene, und keine private Abgabe. Da er zweckgebunden ist, stellt der Rundfunkbeitrag allerdings keine Steuer dar. Private Rundfunkbetreiber sind außerdem von der Finanzierung ausgeschlossen. Privatsender müssen sich so durch andere Einnahmequellen – zumeist durch Werbung – finanzieren.

Aus der Rundfunkgebühr ist der Rundfunkbeitrag geworden

Seit dem 01.01.2013 werden die Rundfunkgebühren nicht mehr abhängig vom Vorhandensein entsprechender Empfangsgeräte wie Radio, Fernseher oder einem internetfähigen Gerät wie Notebook oder Smartphone geltend gemacht. Stattdessen wird die Rundfunkabgabe nun unabhängig von der Zahl der vorhandenen Geräte und Bewohner je Haushalt erhoben. Für Privatpersonen gilt: ein Rundfunkbeitrag für alle Bewohner. Eine Beitragspflicht und damit verbundene Zahlungsaufforderung kann jeden treffen, der in der Wohnung wohnt, aufgrund der Meldepflicht dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter steht. In diesem Sinne lautet die offizielle Bezeichnung für den geforderten Obolus zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender nun Rundfunkbeitrag. Die den Rundfunkbeitrag erhebende Behörde bezeichnet sich nun als „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ und nicht mehr als Gebühreneinzugszentrale (GEZ).

Aktuell wird ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro als von der Bewohnerzahl unabhängige Pauschale pro Wohnung gefordert. Auch alle zum Haushalt gehörenden privaten Fahrzeuge sind hier inbegriffen. Ebenso müssen Freiberufler und Selbständige für ihren Arbeitsplatz in einer Privatwohnung keinen weiteren Rundfunkbeitrag zahlen, wohl aber für geschäftlich genutzte Fahrzeuge. Die rechtliche Grundlage liefert hierbei der an die Stelle des Rundfunkgebührenstaatsvertrags getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Neuer Rundfunkbeitrag für Unternehmen soll auf dem Papier für Gerechtigkeit sorgen

Weiterhin beitragspflichtig sind Unternehmen, doch auch hier gelten jetzt andere Regeln. Dabei sollte gewährleistet werden, dass kleinen Unternehmen gerechterweise eine geringere finanzielle Last zukommt als Großfirmen. Nun richtet sich der Rundfunkbeitrag nach der Anzahl der im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, ebenso werden die betrieblich genutzten Fahrzeuge und die Anzahl der vermieteten Räumlichkeiten bei der Berechnung des Rundfunkbeitrags einbezogen.

Keine Pauschale für Unternehmen – dafür teils extrem hohe Kosten

Hierbei handelt es sich jedoch um einen der kontroversesten Gesichtspunkte des neuen Rundfunkbeitrags. Gerade große und mittelständische Unternehmen müssen sich mit einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastung auseinandersetzen. Betriebe wie Autovermieter oder Taxiunternehmen, die so für jeden einzelnen Mietwagen bzw. für jedes einzelne Taxi zur Kasse gebeten werden, oder Betriebe mit zahlreichen Filialen sehen sich so schnell mit einer regelrechten Kostenfalle konfrontiert. Ausnahmeregelungen für unverhältnismäßig stark belastete Unternehmen sind aktuell nicht vorgesehen, weshalb bereits einige Unternehmen, Verbände aber auch Privatpersonen Klage und bei Misserfolg weitergehend Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.

Auch die neue Regelung für Gästezimmer in Übernachtungsstätten ist stark umstritten. Zwar ist das erste Zimmer kostenfrei, jedoch wird für jedes weitere ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro berechnet. Dies gilt auch für Jugendherbergen – ungeachtet der hohen Anzahl von Herbergszimmern ohne Fernsehgerät – und Anbieter von Ferienwohnungen.

Bestimmte Personengruppen können sich weiterhin befreien lassen

Für bestimmte Privatpersonen mit geringem Einkommen oder einer Schwerbehinderung ist es weiterhin möglich, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erwirken. Hierzu zählen etwa Personen, die Sozialhilfe oder ALG II bzw. Hartz IV beziehen. Auch Empfänger einer Rente, die nur die Grundsicherung erhalten, können sich freistellen lassen. Dasselbe gilt für entsprechende Leistungen beziehende Asylbewerber, Empfänger von BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen, sich in einer Ausbildung befindende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), sowie vollstationär in einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebende Menschen. Auch wenn eine Behinderung vorliegt, ist es in bestimmten Fällen möglich, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen.

Die GEZ existiert seit dem 01.01.2013 nicht mehr

Zwischen dem 01.01.1976 und dem 31.12.2012 wurde die Rundfunkgebühr abhängig von dem Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts von der GEZ erhoben. Die GEZ war eine nicht rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft mit Sitz in Köln, die als gemeinsames Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) die Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzuges durchführte. Die GEZ war dabei eine Behörde, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahm und für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wurde. Bei Zahlungsverzug kamen hierbei Mittel von der Forderung über die Mahnung bis hin zur Pfändung des Kontos des zahlungssäumigen Gebührenpflichtigen zum Einsatz.

Die Dämonisierung der GEZ dauert bis heute an

Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden durch die GEZ Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Die oftmals mit Spionage gleichgesetzten Methoden der sogenannten GEZ-Beauftragten waren durchaus umstritten. Somit ist die die vielgescholtene Institution zahlreichen Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen durchaus lebhaft im Gedächtnis geblieben.

(JSC)

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