1.538 Anwälte für Schadenersatz | Seite 65

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Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
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(01.02.2024) Herr Dr. Timmer ist sehr zuverlässig und immer hilfsbereit.
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schadenersatz

Fragen und Antworten

  • Schadenersatz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schadenersatz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schadenersatz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schadenersatz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schadenersatz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Schadenersatz bzw. Schadensersatz ist ein Anspruch aus dem Zivilrecht und stellt einen Nachteilsausgleich für einen erlittenen Schaden dar. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist zumeist, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt haben muss, ihm also Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ferner muss die Verletzungshandlung des Schädigers für den Schaden ursächlich gewesen sein. Im Schadensersatzrecht gibt es vertragliche und gesetzliche Ansprüche auf Schadenersatz.

Vertragliche Schadensersatzansprüche

Vertragliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entstehen bei einer Verletzung von Haupt- bzw. Nebenleistungspflichten aus einem Vertrag - es wird etwa ein Kfz mit einem Mangel übereignet - sowie gegen Rücksichtnahmepflichten, z. B. ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht eines Rechtsanwalts über das Prozessrisiko. Ebenso stellt unter Umständen ein Behandlungsfehler eine Pflichtverletzung dar, die zur Arzthaftung bzw. Krankenhaushaftung führen kann. Werden des Weiteren bei Immobilien Baumängel entdeckt, liegt oftmals eine Architektenhaftung nahe. Da bei den soeben genannten Berufsgruppen ein erhöhtes Risiko besteht, dass ihre Vertragspartner einen Vermögensschaden oder Personenschaden erleiden, müssen sie ausnahmslos eine Haftpflicht abschließen, die sog. Berufshaftpflichtversicherung. Wird dann ein Versicherungsfall bejaht, muss die Versicherung den Schadenersatz bis zu einer bestimmten Höhe leisten.

Mit dem Schadenersatz soll beim Geschädigten der Zustand wiederhergestellt werden, wie er bestehen würde, wenn der schädigende Vorfall nicht passiert wäre, vgl. § 249 BGB. Die Schadensersatzpflicht im Schuldrecht bezweckt aber nicht nur einen Nachteilsausgleich für die erlittenen Schäden, sondern unter anderem auch eine Art Sanktion, weil der Schädiger dafür „zahlen" muss, dass er einem anderen Leid zugefügt hat. Wurden dagegen immaterielle Güter verletzt - z. B. eine Körperverletzung -, kann der Geschädigte jedoch keinen Schadenersatz, aber dafür Schmerzensgeld verlangen. Übrigens kann nach § 252 BGB auch wegen entgangenen Gewinns Schadensersatz verlangt werden.

Schadenersatz kann ferner bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 IV BGB gefordert werden. Die Leistung ist unmöglich, wenn eine Erfüllung der Vertragspflichten durch den Schuldner ausgeschlossen ist. Wurde z. B. ein Kaufvertrag über einen bestimmten Gegenstand geschlossen, der dann bei einem Brand zerstört wird, kann der Verkäufer dem Erwerber nicht mehr das Eigentum an der Sache verschaffen. Da der Schuldner in diesem Fall seine vertraglichen Pflichten verletzt, stehen dem Gläubiger folgende Möglichkeiten offen: Er kann Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangen oder den Rücktritt vom Rechtsgeschäft erklären.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche sind vor allem in den §§ 823 ff. BGB geregelt. So führt etwa eine Sachbeschädigung zu einer Schadensersatzpflicht des „Täters". Ferner wird eine Elternhaftung bejaht, wenn Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und die Kinder in dieser Zeit einen Schaden bei einem Dritten verursacht haben. Ist z. B. eine Person bei einem Unfall ums Leben gekommen, wird etwa seinem Ehepartner und/oder seinen Kindern der Unterhalt entzogen. Der Schädiger muss den Hinterbliebenen daher nach § 844 BGB Schadenersatz in Form einer Geldrente zahlen. Der Anspruch darauf endet erst, wenn auch der Anspruch auf Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geendet hätte.

Auch das StVG (Straßenverkehrsgesetz) nennt gesetzliche Schadensersatzansprüche. So muss der Schädiger etwa nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten des Gegners übernehmen. Da im Verkehrsrecht die sog. Gefährdungshaftung gilt, muss der Schädiger den Unfall nicht einmal verschuldet haben, sofern sich während des Unfalls die typischen Gefahren, die beim Betrieb eines Kfz entstehen können, verwirklicht haben, sog. Betriebsgefahr.

Des Weiteren wird im Produkthaftungsrecht laut dem Produkthaftungsgesetz eine Herstellerhaftung angenommen, sofern etwa ein Fabrikationsfehler oder Konstruktionsfehler beim Eigentümer des fehlerbehafteten Produkts zu einem Schaden geführt hat, z. B. wenn der neue CD-Player aufgrund eines Mangels die Disc „frisst". Hier handelt es sich ebenfalls um eine Gefährdungshaftung, d. h., der Hersteller muss bei der Produktion der Ware nicht schuldhaft gehandelt haben.

Herabsetzung bzw. Ausschluss des Schadensersatzes

Sofern den Geschädigten ein Mitverschulden nach § 254 BGB trifft, kann der Anspruch auf Schadenersatz herabgesetzt bzw. bei grobem Mitverschulden ausgeschlossen werden. Wer etwa eingreift, wenn sein Haustier mit einem anderem kämpft, und dabei verletzt wird, hat die Verletzung selbst verursacht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Tierhalter besteht daher nicht.

Ferner muss ein etwaiger Vorteilsausgleich bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt werden. Schließlich soll der Geschädigte nach der Rechtsverletzung nicht besser gestellt sein als vor der Rechtsverletzung.

Um eine Verjährung der Forderung zu verhindern, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zu betrauen.

(VOI)

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