1.538 Anwälte für Schadensersatzrecht | Seite 65

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Rechtsanwalt Dr. Harald Bösch
Anwaltskanzlei Dr. Harald Bösch - Liechtensteinische Niederlassung, Austr. 52, 9490 Vaduz, Liechtenstein 7046.9768409645 km
Erbrecht • Familienrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Schadensersatzrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Harald Bösch gerne zur Verfügung
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sehr gut
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Bei Rechtsfragen im Bereich Schadensersatzrecht hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Jana Wolfgramm geb. Braun
aus 27 Bewertungen Frau Wolfrgamm hat meine Tochter und mich in einer Verkehrsunfallsangelegenheit kompetent, schnell, freundlich und … (25.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schadensersatzrecht

Fragen und Antworten

  • Schadensersatzrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schadensersatzrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Schadensersatzrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schadensersatzrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schadensersatzrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Das Schadensersatzrecht regelt, ob jemand für den Schaden, den er durch das Tun oder Unterlassen eines anderen erlitten hat, einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Das Schadensersatzrecht ist grundlegend in den §§ 823 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Zahlreiche weitere Anspruchsgrundlagen aus anderen Gesetzen verweisen auf diese Vorschriften.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist zunächst der Eintritt eines Schadens, der beispielsweise in der Zerstörung oder Beschädigung einer Sache bestehen kann oder auch im Verlust von Vorteilen, Körperverletzung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechtsverletzungen u.a. Der Schaden muss auch kausal auf das Handeln oder Unterlassen eines anderen zurückzuführen sein und nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sein. Dabei genügt es allerdings auch, dass der Schaden nur mittelbar verursacht worden ist. Allerdings ist ein mittelbar entstandener Schaden nur dann ersatzfähig, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Schadensersatzansprüche für mittelbar verursachte Schäden findet sich u.a. im Bereich der unerlaubten Handlung.

Der zum Schadensersatz Verpflichtete muss grundsätzlich den früheren Zustand, so wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden hat, wiederherstellen. D.h. dass Schadensersatz grundsätzlich in Natur zu leisten ist, z.B. Reparaturhandlung, Abdruck einer Gegendarstellung in Printmedien.

Der Anspruchsinhaber darf erst dann Schadensersatz in Form von Geld verlangen, wenn er er erfolglos eine Frist zum Ersatz des Schadens gesetzt hat. Schadensersatz in Geld kann weiterhin in folgenden Fällen verlangt werden:

  • wegen Verletzung einer Person
  • wegen Beschädigung einer Sache
  • wenn die Naturalherstellung für den Ersatzpflichtigen unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand

Der Schadensersatz umfasst auch eventuelle Verdienstausfälle, die der Geschädigte erleidet oder den infolge des Schadens entgangenen Gewinn.

Den Beweis für einen Schaden muss grundsätzlich der Geschädigte erbringen. Er muss nicht nur den Schaden, sondern auch die Schadensursache und gegebenenfalls das Verschulden des Schädigers beweisen. In bestimmten Fällen kommt es jedoch durch die Rechtsprechung zu einer sogenannten Beweislastumkehr, d.h. allein der Eintritt eines Schadens lässt bereits das Verschulden des Schädigers vermuten.

Beweislastumkehr gilt etwa im Bereich des Arzthaftungsrechts, weil der Patient regelmäßig nicht imstande sein wird bereits aus mangelnder Fachkenntnis das Verschulden des Arztes zu beweisen. Hier muss der Arzt nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Gleiches gilt bei der Produkthaftung des Herstellers oder auch bei Dienstverträgen, Werkverträgen und Beherbergungsverträgen.Wenn die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis (z.B. Vertrag) einen Schaden verursacht, kann der Gläubiger ebenfalls Ersatz des entstandenen Schadens verlangen – unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder aber anstatt der vereinbarten Leistung.

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