4.153 Anwälte für Steuerhinterziehung | Seite 174

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Rechtsanwältin Charlotte Jentsch
Charlotte Jentsch, Am Marktplatz 1, 66914 Waldmohr 6780.6521901896 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Juristische Fragen im Bereich Steuerhinterziehung beantwortet Frau Rechtsanwältin Charlotte Jentsch
(20.01.2024) Mein Problem hatte sich vor dem RA-Termin erledigt.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Steuerhinterziehung

Fragen und Antworten

  • Steuerhinterziehung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Steuerhinterziehung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Steuerhinterziehung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Steuerhinterziehung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Steuerhinterziehung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber dem Finanzamt oder einer anderen Behörde falsche Angaben zu steuerlich relevanten Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt oder sonst ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Auch unvollständige Angaben oder das pflichtwidrige Verschweigen von Einnahmen in der Steuererklärung können bereits zu einer Steuerhinterziehung führen. Bei Entdeckung drohen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren.

Versuch und strafbefreiende Selbstanzeige

Schon der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. Anders als im allgemeinen Strafrecht gibt es im Steuerstrafrecht vor Entdeckung der Straftat durch die Behörden die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dafür muss nicht die Verjährung der Steuerhinterziehung abgewertet werden. Um von den Ermittlungsbehörden nicht doch belangt zu werden, müssen aber alle Details genau eingehalten werden. Daher sollte hier ein spezialisierter Steueranwalt bzw. Fachanwalt für Steuerrecht eingeschalten werden.

Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung

Wer keine vorsätzliche Steuerhinterziehung begeht, aber aus Fahrlässigkeit unvollständige Angaben gemacht und nicht korrigiert hat, kann wegen sog. leichtfertiger Steuerhinterziehung nach § 378 AO belangt werden. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vorgesehen ist. Dazu müssen hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern nachgezahlt werden.

Strafen für Steuerhinterziehung

Für eine Steuerhinterziehung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt regelmäßig dann vor, wenn bandenmäßig ungerechtfertigte Vorteile aus der Umsatzsteuer oder den Verbrauchssteuern erlangt, Belege gefälscht werden oder wenn die Stellung als Amtsträger missbraucht wird. Auch bei einem großen Ausmaß der Steuerverkürzung kann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen. Dabei können weitere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) kommen, wie beispielsweise Bestechung eines Beamten oder Urkundenfälschung von Belegen. Die Steuerhinterziehung wird im StGB außerdem in Zusammenhang mit Geldwäsche bzw. Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ausdrücklich erwähnt.

(ADS)

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