2.576 Anwälte für Vertrag | Seite 108

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Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Walther
sehr gut
Kanzlei Thomas Walther, Wernigeroder Weg 17, 22455 Hamburg 6712.9976590125 km
Schnelle, professionelle und dabei immer persönliche Rechtsberatung für Sie. Das ist mein Anspruch.
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Zivilprozessrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Walther unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Vertrag
aus 43 Bewertungen Herr Walther nahm sich Zeit und war kompetent, (09.04.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Früchtl
Rechtsanwalt Christian Früchtl
Pöhlmann · Früchtl · Oppermann Rechtsanwälte PartmbB, Gewürzmühlenstraße 11, 80538 München 7120.058785696 km
Arbeitsrecht • Markenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Christian Früchtl für Rechtsfragen rund um den Bereich Vertrag
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Traub
sehr gut
Rechtsanwalt Andreas Traub
Rechtsanwalt Andreas Traub, Goethestr. 21, 73760 Ostfildern 6942.4761533237 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Vertrag bietet Herr Rechtsanwalt Andreas Traub
aus 48 Bewertungen Da es gerichtlich sich nicht gelohnt hat , hat mir Herr Traub trotzdem geholfen und sich zu 100% Mühe gegeben da ich … (07.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anne Eißing
Rechtsanwältin Anne Eißing
Arens & Groll Rechtsanwälte und Notare, Cloppenburger Str. 46, 26135 Oldenburg (Oldenburg) 6638.1944329157 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Sozialversicherungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Anne Eißing ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Vertrag
Profil-Bild Rechtsanwalt Karsten Jung
sehr gut
Rechtsanwalt Karsten Jung
Kanzlei Karsten Jung, Telegrafenstr. 57, 42929 Wermelskirchen 6680.392764786 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Vertrag bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Karsten Jung
aus 17 Bewertungen Bin mit dieser Kanzlei sehr zufrieden. Die Vertretung meiner Angelegenheiten wurde immer Kompetent und sehr … (14.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Krämer LL.M. (Exeter)
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Krämer LL.M. (Exeter)
Krämer Rechtsanwaltskanzlei, Friedrichsplatz 9, 68165 Mannheim 6847.6726267567 km
Ich bearbeite jedes Mandat engagiert und arbeite hart, um meinen Mandanten schnellstmöglich zu liefern, was sie brauchen. Ich verfolge einen praxisorientierten Ansatz, um effektive Lösungen zu finden.
Fachanwalt IT-Recht • Wirtschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Vertrag steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Krämer LL.M. (Exeter) gerne zur Verfügung
aus 68 Bewertungen Ich habe Herrn Krämer in einer vertragsrechtlichen Frage aus dem E-Commerce kontaktiert. Er hat den komplexen … (03.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Wegmann
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Rechtsanwalt Georg Wegmann
Wegmann & Wegmann, Kehrstr. 43, 41334 Nettetal 6608.5425688129 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Vertrag hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Georg Wegmann
aus 88 Bewertungen Ich bin sehr zufrieden mit Herrn Wegmann, er hat trotz Probleme mit der Versicherung alles sehr gut für mich geregelt. … (13.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Karl-Ludwig Büdenbender
sehr gut
Rechtsanwalt Karl-Ludwig Büdenbender
Kanzlei Karl-Ludwig Büdenbender, Austr. 4, 35630 Ehringshausen 6780.9846026831 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Karl-Ludwig Büdenbender für Rechtsfragen rund um den Bereich Vertrag
aus 64 Bewertungen Obwohl ich erst spät zu Herrn Büdenbender kam hat er sich sofort um meine Strafsache gekümmert. Sehr sachlich und … (30.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vertrag

Fragen und Antworten

  • Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Dieser Artikel behandelt den privatrechtlichen Vertrag. Daneben gibt es aber beispielsweise noch den öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie den völkerrechtlichen Vertrag.

Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs. Der Vertrag zählt zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften und setzt (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Parteien voraus.

Ergänzung: Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, nennt man einseitige Willenserklärungen, z.B. Kündigung oder der Widerruf und der Rücktritt.

Dem Zivilrecht in Deutschland liegt das Prinzip der Privatautonomie zugrunde. Dies ermöglicht es dem Einzelnen seine Lebensverhältnisse innerhalb der Rechtsordnung frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Das wichtigste Instrument hierzu ist der Vertrag. Einschränkungen bestehen nur, sofern ein gesetzliches Verbot existiert (z.B. Sittenwidrigkeit, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Daher werden Verträge in den verschiedensten Situationen geschlossen. Neben dem klassischen Kaufvertrag sind viele andere Verträge aus dem Leben nicht mehr wegzudenken. So regelt zum Beispiel der Mietvertrag die Rechte und Pflichten der Mietparteien, der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis, der Erbvertrag die Erbfolge und der Ehevertrag die Scheidungsfolgen.

Ein Vertrag kommt durch Abgabe zweier aufeinander im Bezug stehender, inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Die in der Regel zeitlich vorangehende Willenserklärung wird als Angebot (§ 145 BGB), die hierauf folgende als dessen Annahme (§ 146 BGB) bezeichnet. Sowohl Angebot und Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, d.h. sie müssen der anderen Partei zugehen, um wirksam zu sein. Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist derjenige des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung, also der Zeitpunkt ihres Zugangs. Wird das Angebot verspätet oder in einer abgeänderten Form nur angenommen, so ist dieses als erneutes Angebot zusehen, das wiederum einer Annahme bedarf.

Ein Vertrag kann unterschiedlich wirken. Zum einen kann der Vertrag Verpflichtungen begründen. Damit erhält die eine Vertragspartei gegenüber der anderen einen entsprechenden Anspruch aus dem Vertrag. Der Anspruchsinhaber kann diesen gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen und ihn bei Nichterfüllung gerichtlich einklagen und durchsetzen.

Zum anderen kann ein Vertrag aber auch unmittelbare Rechtsänderungen bewirken, so dass die Rechtsfolge bereits unmittelbar mit Abschluss des Vertrags eintritt, so beispielsweise die Abtretung. Infolge eines Abtretungsvertrags wird der Vertragspartner unmittelbar nach Vertragsschluss Inhaber der abgetretenen Forderung.

Grundsätzlich wirken Verträge nur inter partes, d.h. zwischen den am Vertragsschluss unmittelbar beteiligten Vertragsparteien. Diese Beschränkung wird jedoch durch Ausnahmen durchbrochen. So können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Schuldner (Versprechender) die Leistung an einen vom Gläubiger (Versprechungsempfänger) verschiedenen Dritten zu erbringen hat (Vertrag zugunsten Dritter). Erhält der Dritte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden, so spricht man vom „echten Vertrag zugunsten Dritte"; ist der Schuldner lediglich dazu berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten zu leisten, so spricht man vom „unechten Vertrag zugunsten Dritter". Wird der Dritte lediglich im Rahmen gewisser Schutzpflichten in den Vertrag mit einbezogen, so dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann, handelt es sich um einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter". Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sog. Verträge zu Lasten Dritter, sind grundsätzlich unzulässig.

Ferner gilt im Vertragsrecht der Grundsatz "pacta sunt servanda", das soviel heißt, wie „Verträge sind einzuhalten". Dies hat zur Folge, dass sich die Parteien nicht nach jeweiligem Belieben einseitig durch eine entsprechende Erklärung von dem geschlossenen Vertrag wieder lösen können. Wie beim Abschluss des Vertrags selbst bedarf es zu dessen Auflösung ebenfalls zweier, diesbezüglich übereinstimmender Willenserklärungen der entsprechenden Vertragsparteien.

Es ist auch wichtig, den Einzelnen an übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen zu hindern. Diesem Anliegen tragen zum einen die in bestimmten Fällen gesetzlich normierten Formvorschriften Rechnung, zum anderen aber auch das den Grundsatz „pacta sund servanda" einschränkende, in bestimmten Fällen bestehende Recht eines Vertragspartners, insbesondere eines Verbrauchers, sich beispielsweise durch Widerruf vom Vertrag zu lösen. Grundlage für letzteres ist die oftmals besondere Situation, in der ein Vertrag geschlossen wird (Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag).

Weitere Fälle, in denen es das Gesetz gestattet, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, können sein:

  •     Rücktritt bei Leistungsstörungen
  •     Vertragsanpassung bzw. Rücktritt bei Störung der Geschäftsgrundlage
  •     Anfechtung des Vertrags wegen Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung
  •     Kündigung von Dauerschuldverhältnisse
  •     Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträgen
  •     Widerruf von Versicherungsverträgen

Der Gesetzgeber ist aufgrund der Tatsache, dass das GG sowie das EU-Recht ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes verfolgen, dazu verpflichtet für Verbraucherverträge, d.h. für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, besondere Schutzvorschriften zu Gunsten des typischerweise unterlegenen Verbrauchers zu schaffen. Aus diesem Grund gibt es in Hinblick auf Verbraucherverträge eine ganze Vielzahl von besonderen gesetzlichen Vorschriften. 

Ein Vertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne Einhaltung einer besonderen Form - und damit auch mündlich oder konkludent. Es gibt jedoch Ausnahmen, nach denen ein Vertrag nur dann auch wirksam ist, wenn er unter Einhaltung einer besonderen Form geschlossen wurde, z.B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskaufvertrag gem. § 311 b Bürgerliches Gesetzbuch. Formvorschriften dienen hierbei insbesondere der Warnfunktion und Schutzfunktion.

Werden die Vertragsvereinbarungen von einer Vertragspartei in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der anderen Partei bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), an deren Wirksamkeit und Geltung wiederum besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

(WEI)

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