127 Anwälte für Zurückstellung | Seite 6

Suche wird geladen …

Profil-Bild Rechtsanwältin Agnes Gerlach
Rechtsanwältin Agnes Gerlach
Rechtsanwaltskanzlei Gerlach § Kraus, Schumannstr. 12, 08056 Zwickau 7024.9459661435 km
Sie wollen nur Ihr gutes Recht? Wir vertreten Sie erfolgreich mit fachlicher Expertise und persönlichem Engagement!
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwältin Arbeitsrecht • Familienrecht • Steuerrecht • Beamtenrecht • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Agnes Gerlach bietet Rat und Unterstützung im Bereich Zurückstellung
aus 5 Bewertungen Mein erstes Anliegen war eine korrekte Lohnabrechnung. Daraus ergab sich, nach aufwändigen Schriftwechsel, eine Klage. … (17.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anne Klein
sehr gut
Rechtsanwältin Anne Klein
Rechtsanwältin Anne Klein, Am Hulsberg 11, 28205 Bremen 6677.9109315205 km
Verwaltungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Schulrecht • Beamtenrecht • Sozialrecht • Öffentliches Recht • Medizinrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Anne Klein vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung
aus 37 Bewertungen Alles Bestens, vielen Dank! (27.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Lustenberger
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas Lustenberger
Karoff, Möhring & Koll., Berliner Allee 14, 30175 Hannover 6768.458620409 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Zurückstellung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Lustenberger gerne zur Verfügung
aus 12 Bewertungen Schnell, kompetent und verständlich. Gerne wieder. (08.03.2022)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Ole S.D. Peters
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Ole S.D. Peters
Rechtsanwälte EHRHARDT & KREYER, Universitätsstraße 48, 44789 Bochum 6663.6037642207 km
GERN IM RECHT!
Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Zurückstellung bietet Herr Rechts- und Fachanwalt Ole S.D. Peters
aus 52 Bewertungen Fachlich sehr gut aufgestellt. Sehr gute und schnelle Kommunikation. Nur zu empfehlen! (24.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Senka Sarvan
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Senka Sarvan
Kanzlei Senka Sarvan, Kaiser-Wilhelm-Str. 115, 20355 Hamburg 6719.056970849 km
Arbeitsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Zurückstellung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Senka Sarvan gerne zur Verfügung
aus 16 Bewertungen Ich fühlte mich von Frau Dr. Sarvan sehr schnell verstanden, empfand sie sehr zugewandt, herzlich und kompetent. … (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Mohr Mag. rer. publ.
sehr gut
Rechtsanwalt Sven Mohr Mag. rer. publ.
Kanzlei für Beruf & Bildung, Weylstrasse 4, 68167 Mannheim 6847.6806537522 km
Beamtenrecht • Schulrecht • Verwaltungsrecht • Mediation • Verfassungsrecht
Herr Rechtsanwalt Sven Mohr Mag. rer. publ. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung gerne behilflich
aus 41 Bewertungen Eine einzige Prüfung nicht bestanden und Bachelor Prüfungsrecht verloren, dem entsprechend Exmatrikuliert!!! … (15.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nina Kasimoff
sehr gut
Rechtsanwältin Nina Kasimoff
Anwaltskanzlei Kasimoff, Schüsselkorb 17/18, 28195 Bremen 6675.5703647839 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Kaufrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Schulrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Nina Kasimoff - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Zurückstellung
aus 76 Bewertungen Immer wieder würde ich mit rechtlichen Anliegen zu Frau Kasimoff gehen. Sehr persönlich und professionell in Ihrer … (15.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zurückstellung

Fragen und Antworten

  • Zurückstellung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zurückstellung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Zurückstellung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zurückstellung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zurückstellung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Ein Wehrpflichtiger kann oftmals nicht sofort seinen Wehrdienst beginnen. In einzelnen Fällen gibt es Gründe die zu einer zeitlich befristeten Zurückstellung vom Wehrdienst führen.

Voraussetzungen der Zurückstellung

Die Zurückstellung vom Wehrdienst und ihre Voraussetzungen sind in § 12 Wehrpflichtgesetz (WpflG) geregelt. Darin werden verschiedene Gründe aufgeführt, die zur Zurückstellung führen können.

  • Vom Wehrdienst wird von Amts wegen zurückgestellt, wer

  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) oder

  • Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - abgesehen von den Fällen, in denen sogar ein Ausschluss vom Wehrdienst erfolgt,

  • aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann,

  • seiner Aufstellung für die Wahl zum deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat. Dies gilt bis zur Wahl. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

  • Vom Wehrdienst wird auf Antrag zurückgestellt, wer sich durch ein Theologiestudium auf das geistliche Amt vorbereitet.

  • Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

  •   wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
    • die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder 
    • für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind oswe
    • wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes, des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist,
  • wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    • eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
    • ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
    • einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
    • einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
    • eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

Ferner kann ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde

Verfahren zur Zurückstellung

Soweit die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht von Amts wegen erfolgt, muss ein Antrag gestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst sind in § 20 Wehrpflichtgesetz (WPflG) näher geregelt.

  • So muss der Antrag auf Zurückstellung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bis spätestens zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden.

  • Neue Gründe für eine Zurückstellung, die erst nach der Musterung eintreten oder bekannt werden, müssen innerhalb von drei Monaten und noch vor der Einberufung vorgetragen werden.

  • Nach Erhalt des Einberufungsbescheids können Gründe für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von zwei Monaten im Wege des Widerspruchs beim Kreiswehrersatzamt geltend gemacht werden.

  • Bei geltend gemachter Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb, im Betrieb des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde ist der Wehrpflichtige selbst nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen. Allerdings bedarf der Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst der schriftlichen Zustimmung des Wehrpflichtigen.

  • Der Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst als auch die Zustimmungserklärung sind formlos abzufassen. Allerdings muss der Antrag in allen Fällen begründet werden.

  • Das Kreiswehrersatzamt prüft den Antrag und holt in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer anderen geeigneten sachverständigen Stelle ein.

  • Das Kreiswehrersatzamt entscheidet über den Zurückstellungsantrag.

  • Bei Vorliegen einer besonderen Härte wird der Einberufungsbescheid aufgehoben. Kann eine besondere Härte nicht festgestellt werden, legt das Kreiswehrersatzamt den Widerspruch der Wehrbereichsverwaltung vor. Gegen die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

(WEI)

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Zurückstellung umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Zurückstellung besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.