20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise

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20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise

3. Teil: Fragen 10 bis 13

Was tue ich, wenn eine Quarantäne über meine Firma, mein Wohngebiet oder über mich verhängt wird, weil vielleicht Ansteckungsgefahr besteht?

Eine Quarantäne über eine Person, eine Arbeitsstätte oder einen Betrieb wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Es können auch ganze Gebiete abgesperrt werden. Dies ist beispielsweise aktuell in Norditalien, aber auch St. Anton am Arlberg, im Paznauntal (Tirol) und in Heiligenblut (Kärnten) der Fall. 

Wenn Sie in einer Sperrzone wohnen, sich Ihre Arbeitsstätte aber außerhalb befindet, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Denn Sie dürfen eine solche Sperrzone ja nicht verlassen.

In diesem Fall sollten Sie sofort Ihre Firma kontaktieren, um diese Dienstverhinderung mitzuteilen. Auch wenn sich Ihre Firma in einer Sperrzone befindet, Sie aber außerhalb der Sperrzone wohnen, dürfen Sie nicht arbeiten gehen. Auch dann müssen Sie mit Ihrer Firma Kontakt aufnehmen, um diese Verhinderung mitzuteilen. 

Bekomme ich weiterhin mein Arbeitsentgelt, wenn ich wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann?

Ja. Wenn Sie aufgrund einer Quarantäne wegen des Coronavirus (2019-nCoV) nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber auf Grund des Epidemiegesetzes Ihr Entgelt weiterzahlen. 

Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Denn das Coronavirus wurde inzwischen in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen. Dieser Anspruch gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.

Der/die Arbeitgeber/In kann mit Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. 

Der Antrag muss binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. In Wien ist die MA 40 zuständig. 

Kann Homeoffice auch während einer Quarantäne angeordnet werden?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Der Arbeitnehmer ist arbeitsfähig, also nicht krank. Er befindet sich folglich als Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger in Quarantäne (§ 7 Epidemiegesetz).
  • Es liegen die üblichen Voraussetzungen für Homeoffice vor, Technik etc.

Bekomme ich weiter mein Geld, wenn der Betrieb nicht aufsperren darf? 

Nach dem Wortlaut des von der Bundesregierung am 14.03.2020 angekündigten Gesetzes, mit dem einzelne Betriebe gar nicht oder nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen, soll das Verbot für den „Erwerb von Waren- und Dienstleistungen“, nicht jedoch für das Betreten des Betriebes durch den Inhaber und seine MitarbeiterInnen gelten. 

Daraus folgt, dass sich betroffene ArbeitnehmerInnen ausdrücklich arbeitsbereit halten müssen und es dem Arbeitgeber obliegt, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen (etwa bei Inventurarbeiten, innerbetrieblichen Schulungen, etc.). 

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, einzelne (oder alle) ArbeitnehmerInnen vorerst freizustellen, hat er deren Entgelt grundsätzlich weiterzubezahlen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt die Arbeiterkammer betroffenen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern, das neu geschaffene Instrument der Kurzarbeit bei der Setzung innerbetrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen.

Darf mir der Chef auch andere Tätigkeiten zuweisen, als die sonst von mir ausgeübten? 

Grundsätzlich ist der eigene Tätigkeitsbereich Teil des (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrages und wurde lange zuvor (meistens bei Einstellung) vereinbart.

Eine Änderung dieses Tätigkeitsbereiches wäre daher zugleich eine Vertragsänderung, die der Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in bedarf.

Achtung: Gleichzeitig müssen Sie auch in diesem Fall Ihrer Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber beachten. Sollte Ihrem Betrieb ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen und Ihre kurzzeitige Abhilfe erforderlich sein, sind Sie aus der Treuepflicht heraus verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zur Schadensminderung zu unterstützen. 

Eine dauerhafte Zuteilung eines neuen Tätigkeitsbereichs bedarf hingegen stets der beidseitigen Zustimmung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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