80.000,00 € Schmerzensgeld bei fehlerhafter Aufklärung vor Implantation einer Hüfttotalendoprothese

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Vor der Implantation einer Hüfttotalendoprothese muss der Arzt den Patienten darüber aufklären, dass es bei einer zementierten oder nicht zementierten Implantation des Prothesenschaftes zu einem in der Schwere erheblich unterschiedlichen Risiko einer Femurfraktur kommen kann.

In jedem Fall muss ein unter einer Rheuma-Erkrankung leidende Patient vor der Operation darüber aufgeklärt werden, dass bei einer zementfreien Durchführung das Bein nach der Operation nur teilbelasten werden darf und dass dies aufgrund der Rheuma-Erkrankung möglicherweise nicht möglich ist, sodass er für einen Zeitraum von sechs Wochen im Rollstuhl wird sitzen müssen. Eine über mehrere Wochen drohende Rollstuhlpflicht schränkt den Patienten erheblich ein und erfordert entsprechende häusliche Verhältnisse.

Der mit einer unzementierten Hüftprothese versorgte Patient muss zwingend in den ersten Wochen nach der Operation eine Teilbelastung des Beins durchführen. Hierfür muss er mit Schultern und Armen in der Lage sein, Krücken zu gebrauchen. Dies ist bei einer Rheuma-Erkrankung in der Regel nicht möglich.

Wird eine unzementierte Hüftprothese verwendet, besteht im Fall der nicht erfolgenden postoperativen Teilbelastung des Beins das Risiko einer Femurfraktur, wenn der Patient aufgrund der Unfähigkeit zum Gebrauch von Krücken eine Vollbelastung vornimmt.

Ob eine Hüfttotalendoprothese einzementiert oder zementfrei eingebracht wird, ist daher nicht lediglich eine Frage der Behandlungsmethode. Wenn wesentliche Aspekte der nachoperativen Lebensführung davon abhängen, kann es sich um eine echte Behandlungsalternative handeln, über die der Patient zur wirksamen Einwilligung in die Operation aufzuklären ist.

Unerheblich ist, ob der Patient tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, eine Teilbelastung durchzuführen und ob es infolge einer Vollbelastung zu einer Fermurfraktur gekommen ist oder ob der Grund für die Fermurfraktur ein anderer ist. Eine Aufklärung war einerseits zu therapeutischen Zwecken (Sicherungsaufklärung) und andererseits zur Information über den Verlauf des Eingriffs und seinen möglichen Folgen (Selbstbestimmungsaufklärung) geboten. 

Ohne wirksame Einwilligung in die Operation aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung ist der gesamte operative Eingriff rechtswidrig. Der Arzt kann sich nicht darauf berufen, dass der Patient den operativen Eingriff auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte durchführen lassen, wenn der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung Zweifel über die Implantation mit einer zementfreien Hüfttotalendoprothese aufgrund der Rheuma-Erkrankung und der notwendigen Nutzung eines Rollstuhls gehabt hätte und beispielsweise eine Zweitmeinung eingeholt hätte. 


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