9 Milliarden schlummern auf herrenlosen Bankkonten

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Was sind „herrenlose Konten“?

Herrenlose Konten entstehen in der Regel dadurch, dass die Kontoinhaber versterben und die Erben nichts von den Konten bemerken, weil zum Beispiel keine Sparbücher vorhanden sind.

Bundesrat möchte ein öffentliches Verzeichnis einrichten

Da die Banken die Erben nicht suchen, hat der Bundesrat eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, wonach die Banken verpflichtet werden sollen, Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen von Verstorbenen zu veröffentlichen. Der Bundesrat schlägt dazu vor, beim Bundesamt für Justiz ein öffentlich einsehbares Verzeichnis führen zu lassen, an das die Banken die Informationen erteilen müssen, wenn sich innerhalb einer bestimmten Frist keine Erben melden (Bundestags-Drucksache 20/1534).

Bundesregierung will die Kontoguthaben für´s Gemeinwohl nutzen

Es ist aber noch unklar, ob es so kommen wird, denn die Bundesregierung lehnt ein Verzeichnis ab und möchte die Guthaben aller nachrichtenloser Konten – also nicht nur die von Verstorbenen – „zur Förderung des Gemeinwohls nutzen“ können.

Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum

Meiner Ansicht nach verstößt das Vorhaben der Bundesregierung gegen das in Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht der Erben, weil das Kontoguthaben durch den Erbfall automatisch und sofort deren Eigentum wird. Erst wenn das Nachlassgericht keinen Erben ermitteln konnte, kann es nach § 1964 BGB feststellen, dass kein Erbe vorhanden ist. Und auch hierdurch verlieren die Erben nicht das Eigentum, vielmehr wird nur die Vermutung begründet, dass das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, Erbe wird. Angesichts dieser Regelungen kann der Gesetzgeber die Kontoguthaben nicht einfach enteignen.

Erben sollten Nachforschungen anstellen

Da nicht ausgeschlossen ist, dass es doch so kommt, sollten Erben kurzfristig nach unbekannten Konten suchen. Ich bin gerne bereit, dies für Sie zu übernehmen.

Foto(s): www.verbraucherrecht-leipzig.de

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