Abgasskandal: EuGH Urteil C-693/18 zum Thermischen Fenster

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Das war zu erwarten: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020  in der Rechtssache C-693/18 entschieden, dass Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur in einem sehr begrenztem Rahmen möglich sind, z.B. dann, wenn ein Bauteil der Abgasverarbeitung wegen extremer Hitze kurz vor dem Ausfall steht.

Das Urteil trifft Hersteller wie VW Daimler, BMW, Opel, Fiat-Chrysler und andere und natürlich nicht nur Dieselfahrzeuge. Rechtsanwalt Schwering: "Die Hersteller haben das Thermische Fenster offiziell und angeblich im Rahmen der Verordnungen genutzt - das Urteil bedeutet, dass diese und andere Abschaltvorrichtungen entfernt werden müssen und Autobesitzern Schadenersatz zusteht!"

Eigentlich ging es in dem Verfahren um den W-Motor des Typs EA 189. Das an den EuGH verweisende Pariser Gericht  wollte klären lassen, ob VW in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat ob diese durch EU-Recht legitimiert sein kann. 

Das Gericht folgte dem Schlussantrag der Generalanwältin. Eleanor Sharpston hatte sich bereits im April 2020 eindeutig festgelegt: "Abschaltvorrichtungen, die nicht direkt Motor- oder Bauteileschäden verhindern, sind unzulässig!"

Das aktuelle Urteil entspricht in Teilen auch dem BGH, der im Mai 2020 entschieden hatte, dass  VW sich einer vorsätzlichen und sittenwidriger Schädigung schuldig und schadenersatzpflichtig gemacht hat. 

Der BGH unterlässt es aber, Abschaltvorrichtungen in Bezug auf ihre Zulässigkeit zu bewerten - das holt der EuGH jetzt nach, denn die Richter entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind und Ausnahmen nur sehr bedingt möglich  sind.  Tenor des Urteils; Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Einrichtung den Motor in Gefahrensituationen vor Beschädigung bewahrt oder einen Unfall vermeidet. Langfristige Folgen sind hier nicht schutzwürdig im Sinn der Verordnung.

  • Thermofenster
  • schnelle Aufheizfunktion
  • Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung
  • Fahrkurvenerkennung 

all dieses Abschaltvorrichtungen sind jetzt nicht mehr durch EU-Recht legitimiert.

Rechtsanwalt Andreas Schwering bietet eine kostenlose Erstberatung und ist unter 0511 220 660-0 erreichbar.


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