Abfindung auch ohne Kündigungsschutz – SO geht’s!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Wer länger als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber tätig ist, hat Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz – sofern dort regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sind. Für eine Kündigung gelten dann die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, mit einer Kündigungsschutzklage seinen Job zu retten oder zumindest eine hohe Abfindung auszuhandeln. 

Umgekehrt gilt aber auch: Mitarbeiter, die nur ein halbes Jahr oder weniger beim Arbeitgeber arbeiten, oder in einem „Kleinbetrieb“ mit zehn oder weniger Mitarbeitern beschäftigt sind, haben einen solchen Kündigungsschutz nicht.

Wann diese Arbeitnehmer trotzdem gute Klageaussichten, und damit gute Chancen auf eine Abfindung haben, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes hat nichts mit der Probezeit zu tun. Auch wenn etwa keine Probezeit vereinbart wurde, ist dieses Gesetz, oberhalb von Kleinbetrieben, erst nach einem halben Jahr Beschäftigungsdauer anwendbar.

Einen fast sicheren Kündigungsschutz ab Beginn des Arbeitsverhältnisses haben Schwangere. Sofern sie die Schwangerschaft rechtzeitig und nachweisbar mitgeteilt haben, ist die Kündigung regelmäßig nur bei schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen seitens der Arbeitnehmerin denkbar.

Unwirksam sind auch treuwidrige Kündigungen. Zwar kommt es selten vor, dass Gerichte eine Kündigung als treuwidrig einstufen. Hin und wieder handeln Arbeitgeber aber so, etwa wenn sie einem erheblich verletzten Arbeitnehmer unmittelbar nach einem Arbeitsunfall kündigen. Solche Kündigungen können wegen Treuwidrigkeit unwirksam sein.

Häufiger scheitert eine Kündigung an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, kurz: AGG. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot des AGG, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Dafür reichen regelmäßig Indizien aus, die eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber nahelegen.

Gibt es beim Arbeitgeber einen Betriebsrat, muss dieser zur Kündigung angehört werden – auch im ersten halben Jahr der Beschäftigung! Dabei werden oft Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Meiner Erfahrung nach lassen sich die meisten Kündigungen in ihrer Wirksamkeit wegen erwiesener oder möglicher Fehler bei der Betriebsratsanhörung anzweifeln. 

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, und: hat Ihr Arbeitgeber einen Betriebsrat, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage meiner Erfahrung nach fast immer – auch im ersten halben Jahr der Beschäftigung.

In anderen Fällen kommt es eher auf die Umstände an, ob sich eine Klage lohnt oder nicht.

Rufen Sie nach einer Kündigung umgehend einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an, um mehr über Ihre Klage- und Abfindungschancen zu erfahren.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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