Abfindung bei Kündigung? Abfindung berechnen leicht gemacht!

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Wer eine Kündigung erhalten hat und gegen diese eine Kündigungsschutzklage einreicht, möchte oft eine Abfindung erhalten, wenn der Arbeitsplatz verloren geht. Allerdings ist die Höhe der Abfindung immer Verhandlungssache. Es hat sich eine Faustformel durchgesetzt, nach der die mögliche Abfindung errechnet werden kann. Auch ein Abfindungsrechner kann helfen, eine angemessene Ausgleichzahlung zu berechnen.

Die schlechte Nachricht zuerst: Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Es ist ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Die gute Nachricht: Viele Arbeitgeber sind durchaus bereit, eine Abfindung zu zahlen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Denn: Oft geht einer Abfindung eine Kündigungsschutzklage voraus.

Die Faustformel, um eine Abfindung zu berechnen

Die Abfindung sollte als Entschädigung für den verlorenen Job gesehen werden. Daher muss ihre Höhe angemessen sein. Um diese angemessene Höhe zu ermitteln, hat sich im Arbeitsrecht eine Faustformel durchgesetzt, die sowohl das bisherige Gehalt als auch die Dienstjahre des Arbeitnehmers berücksichtig:

Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit = Höhe der Brutto-Abfindung

Noch einfacher als das händische Berechnen der Abfindung ist die Nutzung eines online Abfindungsrechners. Er ermittelt anhand der hinterlegten Formel automatisch die sogenannte Regelabfindung ganz nach den individuellen Eingaben des Arbeitnehmers. Die Rechnung gibt aber nur eine mögliche Abfindung an. Vor Gericht oder in außergerichtlichen Abfindungsverhandlungen werden auch weitere mögliche Entschädigungen berücksichtig, wie Freistellungen oder auszuzahlende Überstunden und Urlaubstage, die sich auf die Höhe der Abfindung auswirken können.

Außerdem kann bei guter Verhandlungsposition des Arbeitnehmers auch eine weit höhere Abfindung als die Summe laut Formel ausgehandelt werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass statt mit dem Faktor 0,5 auch mit dem Faktor 1 oder sogar Faktor 1,5 gerechnet werden kann, wenn ein Arbeitsrechtsanwalt starke Schwächen beim Arbeitgeber und der Kündigung sieht. Zu bedenken ist auch: Die Abfindung wird immer in Brutto ausgehandelt. Das bedeutet, dass die Abfindung, die tatsächlich in Netto auf dem Konto des Arbeitnehmers landet, etwas geringer ausfällt. Denn: Die  Abfindung muss versteuert werden. Dafür fallen aber keine Sozialbersicherungsbeiträge bei einer Abfindung an.

Bei Kündigung: schnell anwaltlichen Rat suchen!

Wer eine Kündigung erhalten hat – etwa eine betriebsbedingte – sollte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Dabei muss es schnell gehen: Die Frist zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage endet drei Wochen nach Eingang der Kündigung. Oft sind die Kündigungen fehlerhaft und damit anfechtbar. Dann kann der Arbeitsplatz entweder gesichert werden – oder aber es wird eine Abfindung ausgehandelt. Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN berät und vertritt Arbeitnehmer bei Kündigungen. Gern prüfen wir Ihre Kündigung in einem kostenlosen Erstgespräch und verhandeln dann gegebenenfalls eine angemessene Abfindung, sollte die Kündigung nicht zurückgenommen werden. Kontaktieren Sie uns gern!

Foto(s): @pixabay/stevepb

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