Abgasskandal – OLG Celle spricht Schadensersatz bei einem Audi Q5 zu

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Das OLG Celle hat dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi Q5 mit dem Motor EA 189 und der Abgasnorm Euro 4 mit Urteil vom 22. Januar 2020 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 7 U 445/18). VW habe den Motor des Typs EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger den Audi Q5 als Gebrauchtwagen von privat gekauft hat, so das OLG.

Der Kläger hatte den Audi Q5 2,0 TDI im Januar 2011 gebraucht von privat gekauft. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 8000 km auf. Wie sich später zeigte, ist der Audi Q5 mit dem Motor EA 189 und der Abgasnorm Euro 4 vom Abgasskandal betroffen. Der Kläger ließ zwar das Software-Update aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend.

Wie schon das Landgericht in erster Instanz, sprach das OLG Celle dem Kläger auch im Berufungsverfahren Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Das Fahrzeug sei durch die Abgasmanipulationen mangelhaft und VW als Herstellerin des Motors EA 189 für diesen Sachmangel verantwortlich. Durch die manipulierten Abgaswerte habe das Fahrzeug nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entsprochen, der davon ausgehen dürfe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden kann, so das OLG Celle.

Genau das sei aber nicht der Fall gewesen, da dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung gedroht habe. Der Käufer sei damit schon mit Abschluss des Kaufvertrags geschädigt worden. Der Schaden gehe dabei auf die Täuschung durch die Abgasmanipulationen zurück und könne auch nicht durch ein Software-Update beseitigt werden. Die Täuschung beschränke sich dabei nicht auf den Ersterwerb des Fahrzeugs, sondern setze sich auch bei Weiterverkäufen bis zum Bekanntwerden des Abgasskandals fort, führte das OLG Celle aus.

VW sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger habe Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises verlangen, urteilte das OLG Celle. Allerdings müsse er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

„Erfreulich ist, dass ein weiteres Oberlandesgericht VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt hat. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Weniger erfreulich ist, dass das OLG Celle in einer Nutzungsentschädigung keine unbillige Entlastung für VW sieht und der Kläger sich diese anrechnen lassen muss. Das haben anderen Gerichte schon anders entschieden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Das OLG Hamburg hat z. B. darauf hingewiesen, dass es eine Nutzungsentschädigung nur für den Zeitraum bis zur Geltendmachung der Rückabwicklung vom Kaufvertrag für berechtigt hält. Im Mai soll der BGH in einem Verfahren im Abgasskandal entscheiden. Dann könnte es auch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Nutzungsentschädigung geben.

Mehr Informationen auf der Kanzleihomepage.



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