Abgasskandal – Schadenersatz für Mercedes V 250

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Mercedes muss im Abgasskandal dem Käufer eines Mercedes V 250 Schadenersatz zahlen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 29. März 2023 entschieden (Az.: 8 O 301/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass Mercedes in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.

Der Kläger hatte den Mercedes V 250 mit der Abgasnorm Euro 6 im Januar 2020 als Gebrauchtfahrzeug gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Dieses sorgt dafür, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß in einem festgelegten Temperaturkorridor eingehalten werden. Bei sinkenden Außentemperaturen wird die Abgasrührung jedoch reduziert, so dass der Emissionsausstoß steigt. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Mercedes habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Der Kläger sei dadurch gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Stuttgart.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Autohersteller verpflichtet seien, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die gesetzliche Grenzwerte für den Emissionsausstoß unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Es reiche nicht aus, wenn die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests eingehalten werden, stellte das LG Stuttgart weiter klar.

Im vorliegenden Fall halte der Mercedes V 250 des Klägers die Abgaswerte zwar unter Laborbedingungen, bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad wie auf dem Prüfstand herrschen, ein. Unter Bedingungen wie im realen Straßenverkehr, u.a. bei Außentemperaturen unter 20 Grad, würden die Grenzwerte jedoch überschritten. Ein Emissionskontrollsystem, das schon bei Außentemperaturen unter 20 Grad die Grenzwerte nicht einhalte, werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, so das Gericht.

Außentemperaturen unter 20 Grad seien in der EU und speziell auch in Deutschland der Regelfall. Eine Auslegung der europäischen Verordnung EG-VO 715/2007 dahingehend, dass die gesetzlichen Grenzwerte nur in einem Temperaturfenster zwischen 20 und 30 Grad eingehalten werden müssen, scheide daher von vornherein aus, machte das LG Stuttgart klar.

Die unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters sei auch durch das Aufspielen eines Software-Updates nicht beseitigt worden. Denn bei Außentemperaturen unter 7 Grad wird die Abgasreinigung weiterhin erheblich reduziert, was zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß führt, so das Gericht.

Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH handele es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das LG Stuttgart weiter aus. Mercedes habe konkludent vorgetäuscht, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entscheid das LG Stuttgart.

Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 21. März 2023 muss dem Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden. „Schon bei Fahrlässigkeit machen sich die Autohersteller nach dem Urteil des EuGH schadenersatzpflichtig. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Der BGH hat zu erkennen gegeben, dass er sich der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag





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