Abgrenzung privates Darlehen von einer Schenkung

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Einleitung:


In der Praxis kommt es häufig vor, dass Privatpersonen einander Geldbeträge zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich um ein privates Darlehen oder um eine Schenkung handeln. Diese beiden Rechtsbegriffe haben unterschiedliche rechtliche Konsequenzen und sollten daher genau voneinander abgegrenzt werden. In diesem Beitrag wird die Abgrenzung zwischen privatem Darlehen und Schenkung im deutschen Recht erläutert.

Definitionen

1.1 Privates Darlehen


Ein privates Darlehen ist ein Vertrag, bei dem eine Person (Darlehensgeber) einer anderen Person (Darlehensnehmer) einen Geldbetrag oder andere vertretbare Sachen zur Verfügung stellt, welche der Darlehensnehmer am Ende der vereinbarten Laufzeit zurückzahlen muss (§ 488 BGB). Dabei kann ein Darlehen zinslos oder zinspflichtig sein.


1.2 Schenkung


Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Person (Schenker) einer anderen Person (Beschenkter) einen Vermögensvorteil gewährt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten (§ 516 BGB). Schenkungen sind also unentgeltliche Zuwendungen.

Abgrenzungskriterien

2.1 Rückzahlungsvereinbarung


Ein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen privatem Darlehen und Schenkung ist die Rückzahlungsvereinbarung. Beim privaten Darlehen ist die Rückzahlung des überlassenen Geldbetrags oder der vertretbaren Sache vereinbart. Bei einer Schenkung hingegen erwartet der Schenker keine Rückzahlung.


2.2 Gegenleistung


Ein weiteres Kriterium ist die Gegenleistung. Während bei einer Schenkung keine Gegenleistung erwartet wird, kann beim privaten Darlehen eine Gegenleistung in Form von Zinsen vereinbart werden. Eine zinslose Rückzahlungsverpflichtung spricht allerdings nicht zwingend für eine Schenkung, da auch zinslose Darlehen möglich sind.


2.3 Schriftform


Eine Schenkung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten erfordert die notarielle Beurkundung (§ 518 BGB). Bei einem privaten Darlehen ist hingegen keine Schriftform vorgeschrieben, es sei denn, es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB). Eine schriftliche Vereinbarung kann aber helfen, die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung zu verdeutlichen.


2.4 Beweislast


Im Streitfall trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Schenkung oder das Darlehen beruft. Beim Darlehensgeber liegt die Beweislast für das Bestehen eines Darlehensvertrags, beim Beschenkten für das Vorliegen einer Schenkung.


2.5 Relevante Urteile


Urteil des BGH vom 19.10.2016, Az. XII ZB 62/15

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass bei der Frage, ob eine Geldzuwendung als Darlehen oder Schenkung zu qualifizieren ist, die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Dabei kommt es vor allem auf die Absichten der Parteien und die getroffenen Vereinbarungen an. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch betont, dass die Beurteilung nicht allein aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgen darf. Vielmehr müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, um zu einer zutreffenden rechtlichen Einordnung zu gelangen.


Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2017, Az. 28 U 14/17

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in diesem Urteil die Anforderungen an die Beweislast konkretisiert. Demnach trägt derjenige, der sich auf das Vorliegen eines privaten Darlehensvertrags beruft, die Beweislast für das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung. Dies gilt insbesondere, wenn die Geldzuwendung ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt ist und die Umstände des Falles nicht eindeutig auf ein Darlehen hindeuten.


In dem konkreten Fall hatte der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten einen Geldbetrag als Darlehen gewährt. Der Beklagte bestritt dies und verwies darauf, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger die Beweislast für das Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung trage. Da er diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde seine Klage abgewiesen.


Fazit:

Die Abgrenzung zwischen privatem Darlehen und Schenkung ist von großer rechtlicher Bedeutung, da sie unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Rückzahlungsvereinbarung und das Fehlen einer Gegenleistung sind die wesentlichen Kriterien.

Die aktuelle Rechtsprechung betont, dass die Abgrenzung von privatem Darlehen und Schenkung maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls und den Absichten der beteiligten Parteien abhängt. Sowohl der BGH als auch das OLG Hamm haben klargestellt, dass eine fehlende oder unzureichende schriftliche Vereinbarung allein nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, um zu einer zutreffenden rechtlichen Einordnung zu gelangen.



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Ihr Rechtsanwalt

Filip Wawryk

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