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Urlaub - was Sie wissen und beachten müssen!

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Urlaub - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
  • Jeder Beschäftigte hat demnach jährlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Darunter fallen auch Auszubildende und Mitarbeiter in der Probezeit.
  • Der Angestellte hat ebenso das Recht auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts während seines Urlaubs.
  • Die Gewährung von Sonderurlaub bzw. von Bildungsurlaub ist ebenso möglich.
  • Selbstbeurlaubung ist verboten – allein der Chef darf den Urlaub gewähren.
  • Tritt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub an, ohne dass er durch den Vorgesetzten genehmigt wurde, muss er entweder mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen.

Wie viele Urlaubstage hat ein Arbeitnehmer?

Jeder Arbeitnehmer hat aus arbeitsrechtlicher Sicht Anspruch auf Urlaub, um sich von seiner Arbeit erholen zu können. Die gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG.

Im Grunde genommen muss der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Nur aus bestimmten Gründen, wie zum Beispiel wegen betrieblicher Belange, dürfen sie ihnen verwehrt werden. Beschäftigte können generell selbst entscheiden, wann sie Urlaub nehmen möchten. Zu empfehlen ist es, die Urlaubswünsche mit den anderen Kollegen abzustimmen.

Im Bundesurlaubsgesetz ist der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG sind das mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche. Das sind insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage.

In Arbeits- oder Tarifverträgen können jedoch auch mehr Urlaubstage festgelegt werden.

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von mindestens 50 Prozent beträgt, haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Festgelegt ist dies in § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Übertragung ins nächste Jahr möglich?

Generell sollte der Urlaub im Laufe des Kalenderjahres genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr ist zwar möglich, aber dann müssen entweder dringende betriebliche oder persönliche Gründe vonseiten des Arbeitnehmers vorliegen.

Laut § 7 Abs. 3 BUrlG müssen die übrigen Urlaubstage im ersten Kalendervierteljahr – das heißt bis spätestens 31. März – gewährt und genommen werden.

Generell ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Urlaub sprichwörtlich „abkauft“. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und die verbleibenden Urlaubstage können nicht mehr in Anspruch genommen werden, dann sind diese gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Kann man aus dem Urlaub zurückgeholt werden?

Grundsätzlich ist es gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht möglich, ihn aus seinem Erholungsurlaub zurückzuholen – außer es geht um schwerwiegende Gründe, wie beispielsweise, wenn die Existenz des Unternehmers auf dem Spiel steht.

Bricht der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub ab, muss der Arbeitgeber die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Seine eigentlichen Urlaubstage, an denen der Beschäftigte arbeitet, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nachholen oder sie werden ihm ausgezahlt.

Durchschnittliche Anzahl der Urlaubstage in Deutschland nach Alter der Beschäftigten im Jahr 2018 (Quelle: Statista 2019)

Urlaub während der Probezeit

Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden, können ebenso Urlaub nehmen – es besteht keine Urlaubssperre. Jedoch haben sie erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen vollen Urlaubsanspruch. Geregelt ist diese sogenannte Wartezeit in § 4 BUrlG. Vorher besteht ein Teilurlaubsanspruch.

Der Arbeitnehmer kann laut § 5 Abs. 1 BUrlG einen Teilurlaub im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nehmen.

Beispiel:

Bei einer 5-Tage-Woche ergibt sich für den ersten Arbeitsmonat ein Urlaubsanspruch von mindestens 2 Werktagen.

20 Werktage geteilt durch 12 Monate = 1,66 Urlaubstage

Das heißt, beginnt man zum 1. Oktober ein Arbeitsverhältnis, sind das 3 Monate bis Ende Dezember.

→ 3 x 1,66 = 4,98 → aufgerundet: 5 Urlaubstage

Spricht das Unternehmen dem Mitarbeiter während der Probezeit die Kündigung aus, muss es den ihm noch zustehenden Resturlaub gewähren. Wenn das nicht möglich ist, dann hat der Arbeitnehmer laut § 7 Abs. 4 BUrlG einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Befinden Sie sich in der Probezeit und möchten einige Urlaubstage nehmen, dann sprechen Sie am besten mit Ihrem Vorgesetzten.

Wie ist die Vergütung während des Urlaubs geregelt?

Das Bundesurlaubsgesetz gibt Regelungen für die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während der Urlaubszeit vor. Hierbei ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden.

Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich geregelt. § 11 Abs. 2 BUrlG gibt an, dass es vor Urlaubsantritt dem Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Es muss in der Höhe dem Betrag entsprechen, den der Beschäftigte verdienen würde, wenn er – anstatt Urlaub zu nehmen – arbeiten würde.

Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG ist die Grundlage der Berechnung das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Angestellte in den letzten 13 Wochen vor seinem Urlaubsantritt verdient hat. Vom Urlaubsentgelt sind die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzüge abzuführen.

Urlaubsgeld wird dem Arbeitnehmer gezahlt, während er sich im Urlaub befindet. Es handelt sich somit um eine zusätzliche finanzielle Leistung. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld – es wird nur gezahlt, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, durch eine betriebliche Übung oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Was passiert, wenn man im Urlaub erkrankt?

Wenn Sie als Arbeitnehmer während Ihres Urlaubs erkranken, werden gemäß § 9 BUrlG die – durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen – arbeitsunfähigen Tage nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet.

Wenn Sie im Urlaub erkranken, ist es wichtig, dass ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Damit wird die Erkrankung nachgewiesen. Außerdem sollten Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen.

Informieren Sie auch Ihre Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer, wenn Sie gesetzlich versichert sind.

Im Ausland erkrankt

Wenn Sie sich zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und Ihre ausländische Adresse übermitteln.

Wann gibt es Sonderurlaub?

Als Sonderurlaub bezeichnet man eine gesetzlich nicht geregelte und unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht.

Gesetzlich ist nicht festgelegt, für welche expliziten Gründe und für wie lange Sonderurlaub erteilt werden kann. In § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die vorübergehende bezahlte Freistellung von seiner Tätigkeit besitzt, wenn

  • die Situation nicht selbst verschuldet wurde.
  • die Abwesenheitsdauer unerheblich ist.
  • der Grund für die vorübergehende Abwesenheit direkt beim Arbeitnehmer liegt.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag keine konkrete Regelung bezüglich des Sonderurlaubs, liegt die Gewährung von Sonderurlaub einzig im Ermessen des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter darf sich nicht selbst beurlauben. Ansonsten kann eine Abmahnung oder eine Kündigung drohen.

Folgende Gründe können zur Gewährung von Sonderurlaub führen:

  • Geburt des eigenen Kindes
  • eigene Hochzeit
  • Tod eines nahen Angehörigen, wie Ehe- oder Lebenspartner, Eltern oder Kind
  • ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden können
  • Versorgung und Pflege eines nahen Angehörigen

Der Arbeitnehmer hat für seinen Sonderurlaub einen Nachweis zu erbringen, wie zum Beispiel ein ärztliches Attest oder ein Schreiben des Standesamtes im Zuge der eigenen Heirat.

Sonderurlaub für Beamte

In der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) sind eine Reihe von Anlässen festgelegt, die für Beamte Sonderurlaub rechtfertigen, beispielsweise für

  • eine (fremdsprachliche) Aus- oder Fortbildung.
  • gewerkschaftliche, kirchliche und sportliche Zwecke.
  • dienstliche, medizinische oder persönliche Anlässe.
  • eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer.

Die Dauer der Freistellung ist abhängig von der jeweiligen Begründung.

Der Bildungsurlaub als weitere Form

Im Rahmen des Bildungsurlaubs wird es dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich für eine gewisse Zeit von seiner Berufstätigkeit freistellen zu lassen, damit er Gelegenheit zur Weiterbildung hat. Der Bildungsurlaub wird auch als Bildungsfreistellung oder als Bildungszeit bezeichnet.

Er wird in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Unterschiede in den Ländern gibt es beispielsweise beim zeitlichen Umfang oder auch bei den Voraussetzungen für die Anerkennung von Seminaren. In Sachsen und Bayern hingegen existieren keine Bildungsurlaubsgesetze.

Foto(s): ©Pixabay/Michelle Raponi

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