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Abmahngefahr bei Verwendung einer veralteten und ungültigen Widerrufsbelehrung (BGB-InfoV)

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Die Belehrung von Verbrauchern im Rahmen des Fernabsatzes mit einer veralteten Widerrufsbelehrung, die auf die Vorschriften der BGB-InfoV und damit auf Vorschriften verweist, die keine Wirksamkeit mehr haben, verhält sich wettbewerbswidrig und kann aus diesem Grund von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Bei Verträgen, die mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden (u. a. Internet, Telefon), muss ein Unternehmer einen Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Nr. 10 EGBGB bekanntlich stets und vor allem rechtzeitig vor Abgabe von der Vertragserklärung des Verbrauchers über das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informieren.

Sofern nun eine alte Widerrufsbelehrung verwendet wird, die auf Vorschriften der nicht mehr wirksamen BGB-InfoV verweist, verstößt ein Unternehmer gegen diese vorgenannte Pflicht und verhält sich damit wettbewerbswidrig.

Das zu entscheidende Oberlandesgericht Hamm ging auch nicht davon aus, dass dieser Wettbewerbsverstoß eine reine Bagatelle darstelle. Vielmehr handle es sich nach der Ansicht des Gerichts um eine spürbare Beeinträchtigung, da Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt wurden. Aufgrund von falschen Gesetzesverweisen ist es dem Verbraucher nicht möglich bzw. wesentlich erschwert, seine ihm zustehenden Rechte konkret nachzuvollziehen. Die in der Widerrufsbelehrung ausgewiesenen Vorschriften auf die BGB-InfoV sind nicht mehr gültig und können demnach von einem Verbraucher nicht mehr gefunden werden.

Es ist demnach in jedem Fall anzuraten, stets die gültige Musterwiderrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu verwenden, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Entscheidung des OLG Hamm - Urteil vom 13.10.2011 - I-4 U 99/11.

Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung einer an Ihre Bedürfnisse angepassten Widerrufsbelehrung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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