Abmahnung Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH

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Uns liegen einige weitere Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin für die DigiRights Administration GmbH vor. Abmahnungen dieser GmbH begleiten uns bereits seit dem Jahr 2011, dementsprechend viele (hundert) Angelegenheiten haben wir vertreten und auch des Öfteren hierüber berichtet, vgl. u. a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-der-kanzlei-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_139108.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-von-ra-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_116138.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-digirights-und-rechtsanwalt-daniel-sebastian-wegen-filesharings_111192.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-daniel-sebastian-und-digirights-administration-gmbh_115812.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_038166.html

Was wirft die DigiRights Admin. GmbH den Abgemahnten vor?

Der Vorwurf richtet sich regelmäßig auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten (Musik-) Werken unter Benutzung von Filesharing-Clients. Dabei lässt Daniel Sebastian die möglichen Verstöße durch eine Drittfirma ermitteln und dokumentieren. Neben dem Tatzeitpunkt und der ermittelten IP-Adresse wird auch der Filehashwert, das P2P-Netzwerk, die Benutzerkennung und die Datei im Klarnamen festgehalten. 

Grundsätzlich wird dem abgemahnten Anschlussinhaber ein Tätervorwurf gemacht und dabei auf die Tätervermutung hingewiesen. Dieser ist zwar widerlegbar, besonders leicht macht es sich die Rechtsprechung an dieser Stelle allerdings weder sich noch dem Abgemahnten. Aus unserer Sicht wird an dieser Stelle die ZPO oftmals von den Gerichten „stark ausgereizt“, um es einmal so zu formulieren. 

Was fordert die DigiRights Administration GmbH?

Gefordert wird die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, mit welchem die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden soll. Die Abgabe sollte nicht vorschnell und ungeprüft erfolgen.

Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1.250,00 EUR (Rechtsanwaltskosten, Lizenzschadenersatz und Ermittlungskosten) angeboten, die Angelegenheit zu beenden, verbunden mit der Drohung, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens den Betrag von insgesamt 2.484,80 EUR einzuklagen. 

Wie sollte sich der Abgemahnte richtig verhalten?

Ob die Forderungen Bestand haben, ist Tatfrage und kann nur durch eine Prüfung und rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes herausgefunden werden. Zwar wird durch die IP-Ermittlung keine Person, sondern nur ein Anschluss ermittelt. Dennoch ist die Tätervermutung nicht zu leicht zu nehmen. Hier können bereits die ersten Fehler gemacht werden. 

Richtigerweise sollte man die Abmahnung zunächst auf die Verteidigungsaussichten prüfen lassen. Auf diesem Gebiet kundige Kanzleien bieten hier üblicherweise Pauschalbeträge für die außergerichtliche Vertretung an, die deutlich unter den Honoraren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) liegen. Der (Fach-) Anwalt kann Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Vorstellungen das anzuratende Vorgehen empfehlen und -je nach Sachverhalt und auch Streitlust- die Forderungen entweder vollständig oder teilweise streitig stellen oder einen Vergleich mit der Gegenseite zur Beendigung der Angelegenheit schließen. 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte 

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Wir freuen uns, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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