Abmahnung der Kanzlei IPPC Law für die MG Premium Ltd.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei IPPC Law für die MG Premium Ltd. vor, in der die Verletzung von Urheberrechten gerügt wird.

Interessantes Vorab: Geschäftsführer der Kanzlei IPPC Law ist der Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der vielen als sog. „Massenabmahner“ bekannt sein dürfte.  Über Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian haben wir verschiedentlich berichtet, vgl. u.a.:

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, einen pornografischen Film über eine Internet-Tauschbörse zum Download angeboten zu haben (Filesharing), ohne eine Berechtigung hierfür zu besitzen.

Was fordert die Kanzlei IPPC Law für ihre Mandantin?

Gefordert wird:

  • das Anbieten des Films zum Download sofort einzustellen
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (ein Muster ist beigefügt)
  • alle im Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke zu vernichten
  • Auskunft zu erteilen
  • Schadenersatz in angemessener Höhe zu leisten
  • Aufwendungsersatz hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen

Nach der Auflistung der Forderungen wird dem Abgemahnten erläutert, auf welche Weise dieser ermittelt worden ist. Im Anschluss wird eine kurze Übersicht über die – genehme – Rechtsprechung gegeben. 

Hinsichtlich der Kosten wird zunächst dargelegt, dass diese der Höhe nach noch nicht abschließend beurteilt werden können, nur um im Folgenden hohe Kostenentscheidungen unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zu präsentieren. Dies dürfte der Vorbereitung des darauffolgenden Vergleichsangebotes dienen, das wie folgt lautet:

  • Der Abgemahnte gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,
  • er unterzeichnet die anliegende Vergleichsvereinbarung
  • und zahlt zur Abgeltung aller finanziellen Ansprüche aus der vorgeworfenen Rechtsverletzung einen Betrag von etwa 750,00 EUR.
  • Damit sollen alle Ansprüche der MG Premium Ltd. aus der streitgegenständlichen Handlung gegen den Abgemahnten und/oder Haushalts- oder Familienangehörige erledigt sein.

Wie sollte man sich nach Erhalt der Abmahnung verhalten?

Die beiliegende Unterlassungserklärung sollte in dieser Form nicht abgegeben werden. Sofern Unterlassung versprochen werden soll, kann nur angeraten werden, das Unterlassungsversprechen zuvor abzuändern und in einer modifizierten Variante abzugeben.

Bzgl. der Vergleichsvereinbarung fällt zuerst ins Auge, dass in Ziffer 1 der Vereinbarung ein Schuldanerkenntnis vorgesehen ist, das keineswegs notweniger Bestandteil der Vereinbarung ist.

Nach Erhalt einer solchen Abmahnung sollten Sie zwar die gesetzten Fristen ernst nehmen und einhalten. Erschrockene Kurzschlussreaktionen sollten aber auf jeden Fall unterbleiben. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung bzw. der einmal unterschriebene Vergleich ist kaum noch rückgängig zu machen („pacta sunt servanda“ – Verträge sind zu erfüllen). Angesichts der langjährigen strafbewehrten Bindung des eingeforderten Schuldanerkenntnisses, das nicht erforderlich ist und der finanziellen Forderung, sollte ein fachkundiger Anwalt zuvor mit der Prüfung und ggf. Vertretung der Angelegenheit betraut werden, um ggf. von unnötige und nicht zu korrigierende Handlungen zu vermeiden.

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