Abmahnung der Kanzlei Schutt & Waetke für Techland SP.Z.O.O "Call of Juarez - The Cartel"
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Aktuell verschickt die Kanzlei Schutt & Waetke wieder Abmahnungen für die Firma Techland SP.Z.O.O. aus Polen. Konkret geht es um das Computerspiel „Call of Juarez - The Cartel". In der uns zur Verteidigung vorliegenden Abmahnungen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 600,00 Euro gefordert.
Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?
Zunächst sollte man - nach dem ersten Schreck - Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln. Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung stellt ein Schuldeingeständnis dar. Wenn man diese unterzeichnet, verpflichtet man sich zugleich zur Zahlung des Betrages von 600 Euro. Vielmehr sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob man die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder nicht. Sie verhindert aber, dass die Gegenseite die Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen kann. Hinsichtlich der geforderten Kosten kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob diese angemessen sind.
Nach unserer Rechtsauffassung dürfte dies in einem Großteil der Fälle eben nicht so sein. Man muss unterscheiden zwischen den Anwaltskosten der Abmahnung und einem möglichen Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens. Der Schadensersatzanspruch kann nur gegenüber dem konkreten Täter durchgesetzt werden. Nutzen etwa mehrere Personen den Internetanschluss ist es also sehr fraglich, ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt für die abmahnende Seite realisierbar ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten der Abmahnung muss darauf hingewiesen werden, dass der Anschlussinhaber unter gewissen Umständen haften kann. Dies gilt jedoch nur, wenn er seinen Sicherungs- und Prüfpflichten nicht nachgekommen ist. Zu den Sicherungs- und Prüfpflichten - die nach der Rechtsprechung sehr hoch anzusetzen sind - zählt die Aufklärung der Familienmitglieder über Filesharing, das ordnungsgemäße Verschlüsseln eines WLAN-Anschlusses, die Installation eines Antivirenprogrammes usw. Hier hängt aber vieles vom Einzelfall ab, sodass stets individuell geprüft werden muss, ob der Anschlussinhaber seinen Sicherungs- und Prüfpflichten nachgekommen ist.
Ferner kann eine urheberrechtliche Abmahnung auch formale Fehler enthalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die IP-Adresse offensichtlich fehlerhaft ermittelt wurde oder offensichtlich ein falscher Hash-Wert angegeben wurde. Auch in diesem Fall sollte die Zahlung zurückgewiesen werden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass man sich gut gegen urheberrechtliche Abmahnungen verteidigen kann. Eine Verteidigung sollte jedoch erfolgen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Gerne können Sie uns telefonisch erreichen. Rechtsanwalt Obladen und Rechtsanwalt Gäßler stehen Ihnen jederzeit für weitere Fragen zur Verfügung. Ein Erstkontakt ist dabei natürlich kostenfrei.
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