Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen i. A. v. Frau Angelika Antl wegen angeblicher Urheberrechtverletzung

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Die Kanzlei Sievers & Kollegen mahnt wegen der Verletzung von Urheberrechten ab.

In der Abmahnung wird Frau Angelika Antl als Urheberin einer Fotografie bezeichnet. Der Abgemahnten wird vorgeworfen, diese Fotografie unerlaubt verwendet zu haben. Sie habe das Bild auf der Social Media Plattform www.facebook.com unerlaubt benutzt. Es tauchte zudem angeblich unberechtigt auf weiteren Social Media Kanälen wie z.B. Instagram auf. Der Verwertung des Bildes sei nicht zugestimmt wurden. Eine im Nachhinein erfolgte Genehmigung läge nicht vor. Dadurch seien die Urheberrechte der Rechteinhaberin an der Fotografie verletzt worden.

Die Kanzlei Sievers & Kollegen macht für Ihre Auftraggeberin daher folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG
  • Schriftliche Auskunftserteilung über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie der Herkunft des verwendeten Bildmaterials
  • Schadensersatzanspruch (wird noch berechnet)

Mit der Abmahnung wurde zudem eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Unterzeichnung beigelegt.

Die Besonderheit dieser Abmahnung ist, dass noch keine Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Es wird lediglich angemerkt, dass die Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Antwort auf die Abmahnung, berechnet werden. Trotzdem solle die Verpflichtung zum Schadensersatz innerhalb der gesetzten Frist schon anerkannt werden.

Hierbei gilt Vorsicht.  Auch wenn in der Abmahnung noch keine Kosten genannt sind, werden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit im weiteren Schriftverkehr berechnet. Mögliche Kosten, die sich z.B. aus Lizenzschaden und Abmahnkosten ergeben, können dabei immens sein. Zu einer vorschnellen Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist demnach nicht zuraten. Eine frühzeitige Kontaktierung eines fachkundigen Anwalts hingegen ist erfahrungsgemäß von Vorteil sein.

Besonderheit an dem hier vorliegenden Fall ist zudem, dass die Abgemahnt ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat.

Ändert ein ausländischer Sitz etwas an der Rechtslage?

Dass der Rechtsverletzer im Ausland wohnt, ändert grundsätzlich nichts an der Rechtsalge. Es genügt, dass die Fotografie in Deutschland zugänglich war (BGH Urteil vom 21.04.2016, I ZR 43/14). Sie können daher auch in Deutschland verklagte werden, selbst wenn Sie keinen deutschen Wohn- oder Geschäftssitz haben. Daher gilt: Auch wenn Sie im Ausland abgemahnt wurden, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen erhalten?

Bleiben sie ruhig und werden sie aktiv. Es ist wichtig, dass Fristen eingehalten werden, um ggf. kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Am besten wenden sie sich an einen fachkundigen Anwalt, der sie bei der Sache unterstützen kann.

Es sollte überprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche in der Art und Weise überhaupt bestehen. Ist der vorliegende Grund für die Abmahnung gerechtfertigt? Können die Ansprüche in der Höhe und in dem Umfang bestehen? Eine rechtliche Beratung ist für die Prüfung der Ansprüche hilfreich und ratsam.

Zudem sollten Sie beachten keine vorgefertigten Dokumente vorschnell zu unterschreiben! Abgegebene Unterlassungserklärungen sind erstmal rechtlich wirksam. Damit Sie keinen Bestimmungen zustimmen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Unterlassungserklärungen inhaltlich gründlich geprüft werden.

Brauchen Sie fachanwaltliche Hilfe zu Ihrer Abmahnung?

Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht helfen Ihnen gerne bundesweit weiter. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
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