Abmahnung der Lautlicht GmbH und Rechtsanwalt Weidner und Kennzeichnungsfehler bei PSA, KN95-Masken und FFP2-Masken

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlerhafter Kennzeichnungs bei Atemschutzmasken (KN95 und FFP2) der Lautlicht GmbH und Rechtsanwalt Weidner erhalten?

In letzter Zeit häufen sich die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Lautlicht GmbH und des Rechtsanwalts Weidner aus Regensburg. Beanstandet werden hierbei Wettbewerbsverstöße durch die falsche Kennzeichnung von Atemschutzmasken.

I. Wer ist die Lautlicht GmbH?

Die Lautlicht GmbH bewirbt sich selbst als die Werbeexperten und bietet in erster Linie einen Marketingservice an. Im Jahr 2020 wurde nachträglich ein zusätzlicher Nebengeschäftsbereich mit aufgenommen, welcher unter https://www.desinfresh.de/ abrufbar ist. Hierüber werden Hygiene- und Desinfektionsmittel vertrieben, unter anderem auch Atemschutzmasken.

II. Der Vorwurf der Lautlicht GmbH und Rechtsanwalt Weidner

Gegenstand der Abmahnungen der Lautlicht GmbH sind wettbewerbsrechtliche Verstöße, welche durch den Verkauf falsch gekennzeichneter Masken verursacht werden. Dies beispielsweise, wenn die Masken fälschlicherweise die Kennzeichnung FFP2 tragen, ohne die hierfür erforderlichen Kriterien zu erfüllen.

III. Die Forderung der Lautlicht GmbH und Rechtsanwalt Weidner

Mit der Abmahnung derartiger Wettbewerbsrechtsverstöße durch den Rechtsanwalt Weidner werden Unterlassungsansprüche (§ 8 UWG), Schadensersatzansprüche (§ 9 UWG) sowie Aufwendungsersatzansprüche (§ 12 UWG) geltend gemacht. Gefordert wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Auskunftserteilung, um die Höhe des Schadensersatzes berechnen zu können. Hierüber hinaus werden Aufwendungsersatzansprüche in Form der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.       Hier wird ein Gegenstandswert i.H.v. 20.000 € aufgerufen, nach welchem sich die Rechtsverfolgungskosten berechnen.

IV. Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei fehlerhaft gekennzeichneten Atemschutzmasken (KN95 und FFP2)           

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können zulässig und berechtigt sein, wenn zwischen Abmahner und Abgemahnten ein Wettbewerbsverhältnis besteht und wenn beispielsweise Masken als FFP2-Masken oder KN95-Masken gekennzeichnet werden, obwohl die Voraussetzungen einer solchen Kennzeichnung nicht erfüllt sind.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wie die der Lautlicht GmbH und des Rechtsanwalts Weidner müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllen, um nicht gemäß § 8c UWG missbräuchlich und damit unzulässig zu sein. Ob eine wirksame und zulässige Abmahnung vorliegt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Unter anderem gilt es hierbei auf das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen zu achten:

Ein Missbrauch und damit eine unwirksame Abmahnung liegt vor, wenn der Abmahnende mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese der ausschlaggebende Grund für sein Tätigwerden darstellen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090); BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 20; BGH GRUR 2019,199 Rn. 21). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Wettbewerbsverstöße infolge einer reinen Einnahmeerzielungsabsicht abgemahnt werden. Damit eine Abmahnung wirksam ist, ist es erforderlich, dass der Abmahnende selbst von dem abzumahnenden Verhalten betroffen ist und diese Beeinträchtigung das Leitmotiv der Abmahnung darstellt.

Auch in die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten muss angemessen sein. Bei der Festlegung des Gegenstandswertes, welcher dem Aufwendungsersatzanspruch zugrunde zu legen ist, ist der Abmahnende nicht frei. Vielmehr sind die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung und die Auswirkungen auf den Abmahnenden maßgeblich. Sofern es sich um eindeutige oder einfach gelagerte Fälle handelt, wird wohl eine 1,3 Geschäftsgebühr auf Basis des Gegenstandwertes für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts angemessen sein. Der Gegenstandswert bemisst sich dann an der Bedeutung der Sache.

In der hier vorliegenden Abmahnung wird ein Gegenstandswert i.H.v. 20.000 € angesetzt und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1295,43 € verlangt.

V. Was tun bei einer Abmahnung wegen fehlerhafter gekennzeichneter KN 95 Masken und FFP2 Masken durch die Lautlicht GmbH und Rechtsanwalt Weidner? 

Sie sollten eine Abmahnung in jedem Fall ernst nehmen. Unter Berücksichtigung der Forderungen und in Anbetracht der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollten Sie jede Abmahnung und so auch die Abmahnung der Lautlicht GmbH und des Rechtsanwalts Weidner ernst zu nehmen und zunächst anwaltlich prüfen lassen. Die Zulässigkeit, die Wirksamkeit und auch die Höhe etwaiger Aufwendungsersatzansprüche müssen sorgfältig geprüft werden.

Schreiben Sie mir gleich hier eine Nachricht oder kontaktieren Sie mich telefonisch, wenn Sie von einer Abmahnung der Lautlicht GmbH, vertreten durch den Rechtsanwalt Weidner, betroffen sind.

Foto(s): Oliver Eiben


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