Abmahnung der Repaircenter24 GmbH durch Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff & Scheffen: Widerrufsbelehrung

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Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Repaircenter24 GmbH aus Berlin eingereicht. Die Repaircenter24 GmbH wird durch die beiden Geschäftsführer Frau Carolin Lepa und Herrn Emrah Adigüzel geführt. Mit der uns vorliegenden Abmahnung, welche durch die Nimrod Rechtsanwälte Frederik Bockslaff und Jacob Scheffen GbR ausgesprochen wird, wird insbesondere moniert, dass eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.

Wegen dieser fehlerhaften Belehrung wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zudem wird zum Ausgleich der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Diese Kosten werden vorliegend auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 10.000 Euro berechnet, was hinsichtlich der Höhe als üblich und angemessen anzusehen ist.

Als Erstes ist aber zu prüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Dies ist schließlich nur der Fall, wenn folgende Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind:

  1. Sie haben eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet, die zudem den heutigen Anforderungen nicht gerecht wird.
  2. Die Repaircenter24 GmbH ist eine Konkurrentin von Ihnen. Wir haben recherchiert, dass die Repaicenter24 GmbH überwiegend Dienstleistungen im Bereich der Reparatur, Wartung und Pflege von elektronischen Endgeräten wie Handys, PCs und Notebooks anbietet. Wer sich aber das Angebot Repaicenter24 GmbH auf der Website genau betrachtet, wird feststellen, dass teilweise auch Kabel, Tools und anderes Kleinzubehör aus den Bereichen EDV und Telekomunikation angeboten werden. Da der Begriff „Mitbewerber“ im Sinne des Wettbewerbsrechtes weit auszulegen ist, ist es regelmäßig schon ausreichend, wenn Sie ausschließlich Produkte aus dem Bereich EDV und/oder Telekommunikation anbieten, also eine reine Handelstätigkeit ausüben. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass auch dieser Punkt jeweils im Einzelfall geprüft werden muss.

Was sollten Sie nun nach Erhalt einer solchen Abmahnung machen?

Wir haben Ihre Reaktionsmöglichkeiten auch in unserem E-Commerce-Kanzlei-Blog für Sie zusammengefasst: http://e-commerce-kanzlei.de/wie-sollten-sie-auf-eine-abmahnung-reagieren/

Sie haben als die Wahl zwischen einigen Möglichkeiten:

  • nicht reagieren

Hiervon müssen wir eindringlich abraten. Beachten Sie insbesondere die gesetzten Fristen! Aber: Sie sollten nicht ohne anwaltliche Beratung mit dem Abmahner verhandeln. Dies kann im Regelfall Ihre Position erheblich verschlechtern.

  • die geforderte Unterlassungserklärung abgeben

Hiervon müssen wir ebenso eindringlich abraten. Sollte schließlich die Abmahnung berechtigt sein, sind der Umfang und die Reichweite der abzugebenden Unterlassungserklärung konkret zu prüfen!

  • eine modifizierte (= geänderte) Unterlassungserklärung abgeben

Dies kann Sinn machen – dies aber nur, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Aber auch hier gilt es, strategisch zu denken und mögliche Rechtsfallen zu umgehen.

  • einen Vergleich vorschlagen

Dies kann in bestimmten Situationen durchaus Sinn machen – jedoch ist dies nur in Erwägung zu ziehen, wenn fundierte Rechtskenntnisse vorliegen oder ein spezialisierter Partner zurate gezogen wurde.

  • einen Gegenangriff starten

Dies kann auch zielführend sein – allerdings bedarf es hierzu meist einer fundierten Rechtsberatung. Mögliche Alternativen stellen beispielsweise eine kostenpflichtige Zurückweisung von ungerechtfertigt geltend gemachten Schutzrechtsansprüchen, eine negative Feststellungsklage und eine etwaige Gegenabmahnung dar.

Es ist also grundsätzlich zu prüfen, ob auch bei bejahter Abmahnberechtigung der Repaircenter24 GmbH der konkret vorgeworfene Wettbewerbsverstoß überhaupt vorliegt. Hierzu müssen alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden, denn diese können auch die Unwirksamkeit der Abmahnung mit sich bringen oder weitere Optionen offenbaren (beispielsweise die Einrede der Verjährung, welche im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nach nur sechs Monaten eintritt oder eines Rechtsmissbrauches der Abmahnung).

Sie sollten also bei Erhalt einer solchen Abmahnung besonders wachsam sein. Sollten Sie Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

Im Überblick:

Gefordert wird

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der gerügten Verstöße, insbesondere hinsichtlich der Widerrufsbelehrung und
  • der Ausgleich der entstandenen Abmahnkosten basierend auf einem Streitwert i. H. v. 10.000 Euro.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Stand der Bearbeitung: 02/2016


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