Abmahnung der Toolport GmbH durch Rechtsanwälte Schlömer & Sperl erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Derzeit erreicht uns abermals eine urheberrechtliche Abmahnungen der Rechtsanwälte Schlömer & Sperl für die Toolport GmbH. Wir haben über solche Schreiben bereits berichtet, vgl.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-toolport-gmbh-durch-die-kanzlei-schloemer-sperl-erhalten/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnungen-der-toolport-gmbh-durch-die-kanzlei-schloemer-sperl_152876.html

 Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine Fotografie oder Grafik eines Party-Zeltes im Rahmen einer Internet-Kleinanzeige verwendet zu haben. Die Toolport GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Darstellungen. Der Abgemahnte verfüge über keine Berechtigung zur Nutzung.

Vorab:

Liegt Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Toolport GmbH vor? Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechtes. Die Toolport GmbH und die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl sind uns seit Jahren bekannt. Kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Ersteinschätzung:

Telefon: 0251 20 86 80 30            E- Mail: info@wd-recht.de

Was verlangt die Toolport GmbH?

Die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl fordern für die Toolport GmbH folgendes:

-Beseitigung des behaupteten Urheberrechtsverstoßes

- Unterlassung, d.h. zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

- Freistellung von entstandenen Rechtsanwaltsgebühren

- Auskunft über den Nutzungsumfang

- Schadensersatzforderung wird angekündigt; die Bezifferung erfolgt in der Regel nach Erteilung der Auskunft

Tipp: Wie sollte reagiert werden?

Die Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Der Abgemahnte muss die gesetzten Fristen unbedingt einhalten. Denn die Toolport GmbH ergreift im Falle des reaktionslosen Fristablaufes unmittelbar gerichtliche Schritte. Angesichts eines nicht unerheblichen Prozesskostenrisikos sollte es der Abgemahnte jedoch nicht ohne vorherige juristische Prüfung auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Gleichwohl ist es nicht empfehlenswert, vorschnell selbst auf die Forderungen zu reagieren oder diese gar leichtfertig zu erfüllen. Insbesondere die der Abmahnung beiliegende –von den Gegnern vorformulierte- Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige professionelle anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Denn die leichtfertige Abgabe einer solchen Erklärung birgt ein erhebliches finanzielles Risiko. Es ist daher unbedingt ratsam, unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung einen Spezialisten für Urheberrecht zu Rate zu ziehen. Dieser ist in der Lage, die in der Abmahnung formulierten Vorwürfe und Forderungen zu prüfen und wird dann in Absprache mit dem Abgemahnten durchdacht reagieren. Sofern die Prüfung beispielsweise ergibt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig und sinnvoll ist, kann ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt, bestenfalls ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, insbesondere eine für den Abgemahnten günstigere - modifizierte- Unterlassungserklärung verfassen.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte | Fachanwälte

Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns gerne telefonisch unter 0251 20 86 80 30  kontaktieren. Alternativ können Sie uns hierfür die Abmahnung auch per Mail an info@wd-recht.de zusenden und eine Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

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