Abmahnung der yd. Yourdelivery GmbH („Lieferando“) durch Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel

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Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Steinhöfel und Höbelt für die yd. Yourdelivery GmbH vor, mit welcher dem Adressaten sog. Domaingrabbing vorgeworfen wird, nämlich die Registrierung einer Domain unter „fremden” Kennzeichen sowie hier ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG.

Obwohl gleichzeitig auch ein markenrechtlicher Verstoß behauptet wird, wird ein Anspruch aus dem MarkenG lediglich in einem Nebensatz erwähnt, die Abmahnung aber erkennbar auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt.

Gefordert werden die Abgabe eines Unterlassungsversprechens sowie Schadensersatzansprüche.

Unterlassungsforderung zu weitreichend

Der beiliegende Entwurf eines Unterlassungsversprechens sieht u.a. vor, dass der Unterzeichnende anerkennt, die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 250.000 EUR zu erstatten, dass er dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet ist und die streitgegenständliche Domain binnen einer Woche auf die Unterlassungsgläubigerin übertragen wird.

Solche Passagen sind ein gutes Beispiel dafür, warum immer wieder in hohem Maße anzuraten ist, ein Unterlassungsversprechen nicht ohne vorherige (!) anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen. Nachträgliches Einschalten eines erfahren Rechtsanwaltes ist oft zu spät, wenn man sich bereits vertraglich gebunden hat.

So erscheint bspw. bei den oben genannten Beispielen der Gegenstandswert deutlich übersetzt (Tatfrage).

Ein Anerkenntnis bzgl. des geforderten Schadensersatzes kann ohne gründliche und kundige vorherige Prüfung nicht ernstlich abgegeben werden – immerhin würde dieses Versprechen binden, auch wenn ein Anspruch eigentlich nicht gegeben wäre!

Zuletzt bestünde auch dann kein Anspruch der Unterlassungsgläubigerin auf Übertragung der Domain, wenn der Vorwurf berechtigt wäre. In diesem Fall könnte allenfalls verlangt werden, dass der Domaininhaber seine Domain freigibt.

Abgesehen davon, dürfte die Abmahnung bereits nach erster Durchsicht gänzlich unberechtigt gewesen sein. Dass der Abmahnende seine Forderungen auf Wettbewerbsrecht und nicht auf das nebenbei erwähnte Markenrecht gestützt hat, kann ein Hinweis darauf sein, dass dies dem Verfasser durchaus bewusst gewesen ist. Denn im Gegensatz zum Markenrecht kennt das Wettbewerbsrecht die „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung” in dieser Form nicht.

Genaue Prüfung vor einer Reaktion

Nach allem kann nur immer wieder geraten werden, solche Forderungen durch einen versierten Rechtsanwalts prüfen und ggf. vertreten zu lassen. Die Nachteile eines vorschnell abgegebenen Unterlassungsversprechens können gerade im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht erheblich sein. Eine falsche Schlussfolgerung durch einen weniger kundigen Anwalt oder durch Eigenrecherche kann hier zu einer unnötigen 30jährigen Bindung und hohen Freistellungs- und Schadensersatzzahlungen führen.

Große Erfahrung u.a. im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht

Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren bundesweit u.a. Händler im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Unsere Vertretung zielt dabei darauf ab, unseren Mandanten juristisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu bieten. Häufig übersehen wird bspw. die Tatsache, dass der Empfänger der Abmahnung die Ware selbst nicht hergestellt, sondern bei einem Zwischenhändler erworben hat. Dieser Zwischenhändler ist dem Abgemahnten zum Ersatz seiner Kosten verpflichtet, wenn die Abmahnung berechtigt war. Auch über solche Ansprüche klären wir u.a. selbstverständlich auf und machen diese auf Wunsch für unsere Mandanten geltend.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte bieten Ihnen:
• eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung (hierfür übersenden Sie uns einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax)
• Beratung und Vertretung, ggf. durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Urheber- und Medienrecht
• ein faires Honorar mit vollständiger Kostentransparenz von Anfang an.

Gerne können Sie uns für eine erste kostenlose Ersteinschätzung telefonisch kontaktieren.



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