Abmahnung des Matthias Vogel wg Verkauf von Corona Schnelltest (Selbsttest) an Verbraucher durch Rechtsanwalt Pütz

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Matthias Vogel mahnt Onlineanbieter von Corona Schnelltest durch Kanzlei Pütz ab.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier wie zu reagieren ist.

Wann drohen Abmahnungen?

Abmahngefährdet sind hier Anbieter von Corona Schnelltest bzw. Selbsttests. 

Gerügt wird der Vertrieb ohne Laienzulassung (In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung) außerhalb der Fachkreise nach § 3 Abs. 4, 4a MPAV.

§ 3 Abs. 4 und 4a MPAV sieht u.a. vor, dass eine Abgabe von Schnelltest nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken, Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Blutspendedienste und pharmazeutische Unternehmen erfolgt, bzw. nach Absatz 4 a an Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.


Hier soll eine unzulässige Abgabe an Verbraucher erfolgt sein.

Anders als die Selbststests, die man mittlerweile in fast jedem Supermarkt/ Drogerieshop kaufen kann, sind Schnelltests (wie man Sie in Testcentren machen lassen kann) nicht zum Verkauf an Verbraucher vorgesehen. 

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird die Zahlung von Anwaltsgebühren ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 20.000 Euro (rund 1.200,- Euro) verlangt.


Unser Rat 

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.

Sollte der Vorwurf zutreffen, bleibt zu prüfen, ob lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann, da vorformulierte Erklärungen des Gegners oftmals zu weit gefasst sind. 

Zudem können oftmals die geltend gemachten Gebühren reduziert werden, da vielfach von einem zu hohen Streitwert ausgegangen wird.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche ErsteinschätzungIhrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen derartige Abmahnungen verteidigen, bzw. durch eine umfassende Beratung im Vorfeld derartige Abmahnungen vermeiden.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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