Abmahnung durch Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand e.V.

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Uns liegt eine weitere Abmahnung des AGW (Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand) e.V. vor. Dem Abgemahnten, einem Immobilienmakler, wird vorgeworfen, Pflichtangaben gem. § 5 TMG unterlassen zu haben. Konkret wird ein unvollständiges Impressum unter der Angebotsplattform immowelt.de vorgeworfen. § 5 TMG listet die Informationen auf, die ein Diensteanbieter zur Verfügung zu stellen hat, unter anderem Namen, Anschrift, ggf. Rechtsform, Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme, ggf. Aufsichtsbehörde u. v. a.

Da es sich bei § 5 TMG um eine Marktverhaltensregel handelt, wäre ein Verstoß gegen diese Vorschrift über § 3a UWG abmahnbar. Da uns allerdings gerade bei solchen Vorwürfen bereits des Öfteren falsche Vorwürfe zur Kenntnis gelangt sind, sollte bereits aus diesem Grund vor Unterzeichnung eines Unterlassungsversprechens eine rechtskundige Prüfung erfolgen. Unterschiede zwischen der UGP-Richtlinie und der deutschen Umsetzung führen angesichts der europaweiten Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts dazu, dass alleine das Berufen auf den deutschen Gesetzestext unzureichend sein kann.

Der Verband fordert die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf dem Schreiben als Entwurf beigefügt ist sowie die Zahlung eine Aufwandsentschädigung. Das Unterlassungsversprechen – sofern überhaupt eines abgegeben werden muss, was zuvor unbedingt zu prüfen ist – sollte grundsätzlich vor Abgabe sorgsam zur Kenntnis genommen und ggf. abgeändert werden, um keine zu weitreichende Bindung einzugehen oder unklare Formulierungen, die zu künftigen Streitigkeiten führen können, auszuschließen. Da mit der Abgabe eine 30-jährige strafbewehrte Bindung eingegangen wird, sollte sich der Abgemahnte – unter Beachtung der gesetzten Frist – keinesfalls vorschnell in der vorgeschlagenen Form unterwerfen.

Die Aufwandsentschädigung ist verglichen mit der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt bei einem Verein allerdings gering.

Reaktion bei einer Abmahnung

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, legen wir Ihnen nahe, zunächst die Beratung eines Fachanwalts einzuholen. Sie sollten weder direkt die Unterlassungserklärung unterschreiben noch die gesetzte Frist verstreichen lassen. Der Abmahnende könnte durch eine einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO die vorläufige Sicherung seiner Rechte erwirken.

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht und können mit Ihnen gemeinsam die nächsten rechtlichen Schritte umfassend und zeitnah einschätzen.

Eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ oder telefonisch anfragen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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