Abmahnung durch Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH: Riddick - Überleben ist seine Rache

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Es kommt vor, dass Internetanschlussinhaber Post der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Briefkasten finden. In sog. Abmahnschreiben wird wegen einer Urheberrechtsverletzung Unterlassung und Zahlung gefordert. Hintergrund ist dabei eine angebliche unerlaubte Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). 

Die Universum Film GmbH lässt Berichten zufolge durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Urheberrechtsverletzungen wegen unlauterer Verwertung des Films "Riddick - Überleben ist seine Rache" des Regisseurs David Twohy abmahnen.

In dem Abmahnschreiben wird den betroffenen Internetnutzern vorgeworfen, den Action-Thriller mit Vin Diesel in der Hauptrolle illegal, unter Verstoß gegen Urheberrechte, aus dem Internet heruntergeladen und sodann Dritten über Filesharingbörsen zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Innerhalb kurzer Fristen verlangen die Anwälte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages von EUR € 1028 als Ersatz für den Schaden der Rechteinhaberin und für die Anwaltskosten. 

Wie man als Empfänger einer solchen Abmahnung am besten reagiert:

Bleiben Sie ruhig, aber nehmen Sie die Fristen ernst.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage sollten Zahlungen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden und stattdessen auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Sie schulden keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und der abmahnenden Kanzlei Ihren Standpunkt  zu erklären. Denn Sie riskieren der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die womöglich gegen Sie verwendet werden können.

Wir stehen Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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