Abmahnung Snowball durch Wham-O Holding Ltd. und Zierhut IP

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Snowball heißt die Marke, wegen der die Wham-O Holding Ltd. aus Hong Kong derzeit markenrechtliche Abmahnungen durch die Kanzel Zierhut IP aussprechen lässt. Wir zeigen auf, was es mit der Snowball Abmahnung auf sich hat und wie man reagieren sollte, wenn man eine Abmahnung wegen Snowball erhalten hat.

Warum erhalte ich eine Snowball-Abmahnung?

In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass „Snowball“ als Wortmarke unter der Registernummer 302019222904 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes Eingetragen ist und diese Marke mit Wirkung seit dem 15.07.2019 für die Klassen 24, 28 und 42 der Nizzaer Klassifikation Schutz genießt. Hierzu gehört insbesondere die Warenklasse „Spielzeug“. Mit der Snowball-Abmahnung wird also gerügt, dass der Betroffene Spielzeug anbietet, verkauft oder sonst wie in Verkehr bringt, welches mit der Marke Snowball gekennzeichnet ist oder damit beworben wird. Die Kanzlei Zierhut IP teilt mit, dass dadurch die Gefahr besteht, dass der Ruf der Marke der Wham-O Holding Ltd. ernsthaften Schaden nimmt, wenn sie mit x-beliebigen Produkten in Verbindung gebracht wird. Der Abmahnung ist eine Vollmacht beigefügt, die die Kanzlei Zierhut IP wie folgt ermächtigt:

Generalvollmacht wegen

„Brand Protection“ (Schutz unserer gewerblichen Schutzrechte, Markenschutz im weiteren Sinne insb. aus MarkenG, UWG, Urheberrechts-/ Designgesetz) 

1. zur außergerichtlichen Vertretung

2. zur Prozessführung für alle Instanzen und hierfür Zustellungen entgegenzunehmen

3. zur Vertretung in sonstigen Verfahren (insbesondere Beschlagnahmeverfahren nach §§ 146, 146a MarkenG, 142a PatG, 25 GebrMG, 55 DesignG, 111a UrhG) und bei außergerichtlichen Verhandlungen

4. zur Vertretung in Strafsachen und Bußgeldsachen mit Vorverfahren sowie zur Stellung von

Strafanträgen

Was fordert Ziehut IP in der Snowball-Abmahnung?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird in der Abmahnung gefordert, über den Umfang der Verletzung durch Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über Einkaufs- und Verkaufszeiten sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise, Art und Umfang der getätigten Werbung, den erzielten Umsatz bzw. Gewinn und belieferte gewerbliche Abnehmer. Darüber hinaus soll sich der Betroffene zum Schadensersatz verpflichten und die Kosten der Einschaltung der Kanzlei Zierhut IP übernehmen.

Wer ist die Wham-O Holding Ltd.?

Die Wham-O Holding Ltd. hat ausweislich von Presseberichten den Spielzeughersteller Wham-O Inc. aus Kalifornien übernommen, der seit ca. 70 Jahren dafür bekannt ist, viele beliebte Spielzeuge herzustellen und zu vermarkten, darunter den Hula-Hoop, Frisbee, Super Ball, Hacky Sack und viele weitere. Über die Wham-O Holding Ltd. haben wir hier ausführlich berichtet:

Abmahnung Wham-O Holding Ltd. Hong Kong durch Zierhut IP

Was tun bei einer Abmahnung wegen Snowball?

Markenrechtliche Abmahnungen sollten stets ernst genommen werden, da hiermit hohe Streitwerte verbunden sind, welche bei fehlerhafter Handhabung zu einem großen Kostenrisiko führen können. Es muss immer überprüft werden, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. Hier spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, welche stets von einem Fachmann beurteilt werden sollten.

Wir helfen Ihnen bei einer Abmahnung wegen Snowball

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen der Marke Snowball der Wham-O Holding Ltd. Durch die Kanzlei Zierhut IP erhalten haben, sind wir Ihnen gerne behilflich und beraten Sie hinsichtlich der Handlungsoptionen. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auch auf das Markenrecht spezialisiert und hat hier eine breite Expertise, welche wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Nehmen Sie im Falle einer Abmahnung wegen Snowball gerne Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie schnell, kompetent und bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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