Abmahnung von Josef Bracht durch die ETL Rechtsanwälte | eBay: Privater Verkäufer sei gewerblich
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Die Abmahner
Der auf der Verkaufsplattform ebay.de aktive Herr Josef Bracht (Grenzweg 13, 59581 Warstein) vertreibt unter dem Namen „thisnthat66“ zahlreiche Elektronikgeräte. Nach § 14 BGB gilt Herr Bracht als Unternehmer und unterliegt somit den Pflichten eines gewerblichen Verkäufers.
Die ETL Rechtsanwälte sprechen die aktuelle Abmahnung für Herrn Bracht aus.
Der Vorwurf
Wie sehr oft, betrifft auch die aktuelle Abmahnung ein scheinprivates Handeln auf der Verkaufsplattform ebay.de. Dabei wird gerügt, dass ein Verkäufer einerseits im gewerblichen Umfang Elektronikartikel für Gebäudetechnik an Endverbraucher anbietet, dabei jedoch andererseits als privater Verkäufer auftritt.
Dies könnte jedoch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, wenn die gewerbliche Tätigkeit in der Tat vertuscht wird. Ein scheinprivates Handeln stellt einen Verstoß nach § 3 Abs. 3 UWG dar.
Die Forderung
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung geltend zu machen. Zudem fordert Herr Bracht die Übernahme der angefallenen Kosten in Höhe von 887,03 €.
Unsere Einschätzung
Zahlreiche Urteile haben sich bereits mit dem Phänomen des scheinprivaten Handelns beschäftigt: Dennoch ist die Schwelle vom privaten zum gewerblichen Handel nicht eindeutig bezifferbar, sodass es vor allem für juristische Laien häufig schwer ist, zu erkennen, dass bereits die Schwelle von der privaten zur gewerblichen Tätigkeit überschritten wurde.
Kriterien, wie bspw. zahlreiche Bewertungen oder Parallelangebote, könnten auf eine gewerbliche Stellung schließen lassen, wobei der konkrete Einzelfall individuell analysiert werden muss.
Unser Rat
Abmahnungen sind stets ernst zu nehmen und durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da nicht jede Abmahnung berechtigt ist. Kontaktieren Sie nach Erhalt Ihrer Abmahnung unmittelbar einen Fachanwalt, um die Frist zu wahren. Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung erst nach Rücksprache mit diesem, da die Erklärung in den meisten Fällen modifiziert werden sollte: Unterlassungserklärungen sind in der Regel sehr weit gefasst und schränken den Adressaten somit stark in seinem Handeln ein – zu viele Handlungen werden von der Erklärung erfasst, als eigentlich vertretbar wäre. Gerne übernehmen wir die kostenlose und unverbindliche Erstberatung Ihrer Abmahnung – sprechen Sie uns einfach an.
Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert
Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.
In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.
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