Abmahnung von Waldorf Frommer für LEONINE Licensing AG

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Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern - insbesondere solche, die mittels sog. Tauschbörsen begangen werden. Dazu gehört vor allem der Ausspruch von urheberrechtlichen Abmahnungen. Die verschiedenen Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Von einer Abmahnung sind normalerweise Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten umfasst.

Was ist eine Abmahnung?

Jede Abmahnung verfolgt in erster Linie das Ziel, rechtswidriges Verhalten zu beenden. Bei einer Filesharing-Abmahnung geht es im Ergebnis darum, dass die rechtswidrige Verbreitung des jeweils betroffenen Werkes im Internet verhindert werden soll. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Man sollte hierbei wissen, dass es nicht um einen illegalen Download geht. Das Problem bei der Nutzung von Tauschbörsen ist der gleichzeitige Upload, der der Rechtsverletzung eine ganz eigene Qualität verleiht. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.

Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen ist leider uneinheitlich. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Auch die Rechtsprechung des BGH hat sich aber über mehrere Jahre entwickelt und es ist davon auszugehen, dass es noch eine Weile dauern wird, ehe hier Rechtsklarheit herrscht.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung ist die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Auch wenn der Ärger über den Erhalt einer Abmahnung groß sein mag, dieser Ausgangspunkt zwingt dazu, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall auf die Abmahnung reagieren muss. Die vermutete Haftung des Anschlussinhabers ist die Grundlage für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Zu den Zahlungsansprüchen

Bei den Zahlungsansprüche einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Es ist nicht unüblich, dass hier Beträge von bis zu über tausend Euro gezahlt werden sollen. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Der Unterlassungsanspruch

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.

Aus rechtlicher Sicht ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schon deswegen von übergeordneter Bedeutung, weil hier eine lebenslange Verpflichtung im Raum steht. Diese Bindung kann auch zu neuen Problemen führen: dann nämlich, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird und eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. Über das weitere Vorgehen sollte sich der Abgemahnte nach Beratung durch einen Rechtsanwalt klar werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Eine Abwehr ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten kann. Außerdem muss die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden können. Hier gilt: ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.

Zusammenfassung der Rechtslage

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Exkurs

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei Filesharing-Abmahnungen nicht um "Abzocke" handelt, sondern die Ansprüche je nach Sacherhalt auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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