Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Inherent Vice - Natürliche Mängel“

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Bereits seit mehreren Jahren werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch verschiedene Rechteinhaber verfolgt. Das Resultat: Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich gegen den Anschlussinhaber. Dazu gehören u.a. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Betroffenes Werk: der Film „Inherent Vice – Natürliche Mängel“

Abmahnung – was ist das?

Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Dem Anschlussinhaber wird dabei jedoch nicht der Download des Werkes, sondern dessen Weitergabe an Dritte mittels einer Tauschbörse vorgeworfen. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Wie ist die Rechtslage?

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht, stattdessen entwickelt sich die Rechtslage nach wie vor aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Eine abschließende Klärung aller denkbaren Sachverhalte durch den BGH gibt es aber nach wie vor nicht.

In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Zu den Zahlungsansprüchen

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Was Sie jetzt tun müssen

Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Zusammenfassung

Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.

Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?

Jede Filesharing-Abmahnung kann in einem Verfahren vor Gericht enden. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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