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Abmahnung wegen ein paar Minuten Verspätung nicht erlaubt

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Ist eine Abmahnung wegen einer Verspätung von 13 Minuten rechtmäßig? Nein, hat das Arbeitsgericht Leipzig nun entschieden (Urteil vom 23.07.2015 – 8 Ca 532/15).

Eine Arbeitnehmerin ist ein einziges Mal 13 Minuten zu spät auf der Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber mahnte die Arbeitnehmerin ab und nahm die Abmahnung auch zu der Personalakte. Das darf er nach Meinung des Arbeitsgerichts Leipzig nicht.

Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Das Arbeitsgericht Leipzig nahm zwar einen solchen Verstoß an. Allerdings sei in der Abmahnung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu sehen. Eine einmalige Verspätung von wenigen Minuten sei nur als geringfügiger Pflichtverstoß zu werten.

Deshalb darf solch ein Verhalten nicht sofort mit einer Abmahnung geahndet werden. Das sei zu hart. Ausreichend sei eine einfache Ermahnung. Eine Ermahnung enthält keine Androhung der Kündigung und komme auch nicht in die Personalakte. Die Ermahnung sei deshalb das mildere Mittel. Der Arbeitgeber wurde vom Gericht verpflichtet die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen.

Arbeitnehmer, die sich zu Unrecht abgemahnt fühlen, haben die Möglichkeit, sich beim Arbeitsgericht zu wehren. Das sollten sie auch tun, denn bei wiederholten Verstößen droht die Kündigung.


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