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Abmahnung wegen Louis-Vuitton-Fälschungen - Preu Bohlig & Partner für Louis Vuitton Malletier

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit Sitz in Hamburg, München, Berlin und Düsseldorf mahnt im Auftrag der

Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, France

vermeintliche Verletzungen an diversen Marken des Luxus-Designer-Labels Louis Vuitton ab. Neben vielen weiteren Marken hält die Louis Vuitton Malletier insbesondere die Wortmarke „Louis Vuitton“, das allseits bekannte „LV“-Logo als Bildmarke und das inzwischen aus den meisten Innenstädten nicht mehr wegzudenkende Muster, welches zumeist in braun und beige ins Auge fällt. All dies ist dem geistigen Eigentum des Markeninhabers zuzuordnen. Dieser ist folglich derjenige, der entscheidet, wer die entsprechenden Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr nutzen darf.

Angebot von Fälschungen

Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen ist oftmals der Vorwurf, der Abgemahnte habe über einen Onlineshop, auf dem Flohmarkt oder sonst ein geschütztes Zeichen der Marke Louis Vuitton genutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Die fehlende Berechtigung ergibt sich bei dem Angebot von Falsifikaten, Produktfälschungen, Plagiaten, Fakes bereits denklogisch. Der Verkauf von Fälschungen fügt den Herstellern der Originalwaren jährlich Schaden in Millionenhöhe zu und wird daher von speziell beauftragten Anwaltskanzleien mit Nachdruck bekämpft und verfolgt.

Was sind die Konsequenzen?

Zunächst ist zu bedenken, dass der Verkauf von Produktfälschungen auch strafrechtlich relevant sein kann. Gemäß §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs 3 Nr.2 MarkenG kann ein Verstoß gegen das Markengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Nicht selten kommt es in Fällen, in denen Flohmarktware von der Polizei beschlagnahmt wird, zu Strafverfahren gegen den jeweiligen Flohmarkthändler. Nicht selten wird jedoch auch über Onlineshops Plagiatsware zum Kauf angeboten. Auch hier sind sowohl die Ermittlungsbehörden als auch die jeweilig betroffenen Rechteinhaber seit Jahren aktiv und versuchen, die Fälschungen vom Markt fernzuhalten bzw. zu verbannen.

Was wird gefordert?

Was die Forderungen angeht, so werden in diesem Beitrag nur die zivilrechtlichen Ansprüche beleuchtet, also diejenigen Ansprüche, die mit der Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner geltend gemacht werden:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Anwaltskosten für die Abmahnung

In einem uns seit heute vorliegenden Fall wird dem Abgemahnten der Verkauf von vermeintlich gefälschten Artikeln mit dem Kennzeichen Louis Vuitton auf einem Flohmarkt vorgeworfen. Unser Mandant wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Pauschale von EUR 300,00 zu zahlen. Hiermit wäre die Angelegenheit erledigt, sofern man beides innerhalb der relativ kurz bemessenen Frist erledigt. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, macht die Kanzlei eine Kostenerstattung in Höhe von EUR 2.657,00 geltend. Dies entspricht einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 150.000,00. Solch hohe Streitwerte sind im Markenrecht keineswegs unüblich und gerichtlich anerkannt. Der konkrete Streitwert ist jedoch immer auch einzelfallabhängig.

Es ist zu beachten, dass die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche durch die Unterzeichnung der beigefügten Erklärung einem Schuldeingeständnis gleichkommt. Insofern sollte zunächst geprüft werden, ob die Vorwürfe überhaupt berechtigt sind.

Unsere Empfehlung:

Aufgrund der sehr hohen Streitwerte im Markenrecht sind markenrechtliche Auseinandersetzungen sind der Regel mit hohen Kosten verbunden, insbesondere mit hohen Anwaltskosten. Es bietet sich jedoch unbedingt an, sich in solchen Fällen von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies betrifft primär die Einschätzung, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Weiter kann Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt dabei helfen, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung zu formulieren oder aber die Ansprüche insgesamt zurückzuweisen, da Sie beispielsweise überhaupt nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben und daher nicht nach dem MarkenG haften.

Lassen Sie sich beraten - und zwar bevor Sie handeln!

Unsere Tipps:

  • beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen
  • nehmen Sie keinen Kontakt zu der Abmahnkanzlei auf (Eine einmal getätigte Aussage lässt sich nicht umkehren)
  • unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige Prüfung die Unterlassungserklärung
  • Zahlen Sie nicht bevor Sie den Sachverhalt haben überprüfen lassen

Sollte Ihnen auch der Verkauf von Louis Vuitton Plagiaten oder eine andere Markenrechtsverletzung vorgeworfen werden, rufen Sie uns an, vereinbaren Sie einen Termin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Wir geben Ihnen kurzfristig eine erste Einschätzung zur Sachlage, den Risiken und den zu erwartenden Kosten. Zögern Sie nicht – kontaktieren Sie uns.

Ihre Kanzlei Brehm


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