Abmahnung wegen Verletzung der Marke "VW", "VW im Kreis" iAd. Volkswagen AG

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Aktuell werden im Auftrage der Volkswagen AG aus Wolfsburg wiederholt Abmahnungen wegen des unerlaubten Vertriebs von Kfz Zubehörteilen ausgesprochen, die mit geschützten Marken der Volkswagen AG gekennzeichnet wurden. Die Volkswagen AG hat sich u. a. die Marken „VW", „Volkswagen", „VW Bus" und „VW im Kreis" eintragen und schützen lassen.

In der Abmahnung macht die Volkswagen AG aufgrund der Verletzungshandlung Ansprüche aus Art. 9 GMV (Gemeinschaftsmarkenverordnung) sowie § 14 MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) gegenüber dem Rechteverletzer geltend.

Die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet durch die Volkswagen AG ist keinesfalls eine neue Entwicklung. Zugunsten der Volkswagen AG wurde bereits zu Beginn des vergangenen Jahres mit Urteil vom 15.01.2010 durch die Handelskammer des LG Frankfurt am Main, 3-11 O 161/09, entschieden, dass etwa die Abbildung des als dreidimensionaler Marke geschützten Kraftfahrzeugs VW Bus als Inhalt eines Wandkalenders eine kennzeichnungsmäßige Nutzung darstellt, da die Marke „VW Bus" auch für Druckerzeugnisse geschützt ist. Zudem erging unter dem BGH Urteil vom 14. April 2011, I ZR 33/10 zugunsten der Volkswagen AG eine Entscheidung, in der es einem Rechteverletzer untersagte wurde, ein als Bildmarke geschütztes Kennzeichen der Volkswagen AG in Verbindung mit eigenen Kfz-Reparatur-Dienstleistungen zu verwenden.

Hintergrund ist folgender: Das deutsche Markengesetz umfasst alle Arten der Kennzeichenrechte. Seinem Schutz unterstehen Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Die Marke ist ein Zeichen, welches die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet. Insoweit schafft eine Marke die Grundlage, um sie von anderen Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden. Dies ist insbesondere unter konkurrierenden Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen von derselben Gattung und Beschaffenheit anbieten, von Bedeutung. So kann eine Marke beim Verbraucher Assoziationen wecken. Man denke an Marken, die sich in Verkehrskreisen als „hochwertig", „langlebig" oder „preisgünstig" etabliert haben. Im Zusammenhang mit den Marken der Volkswagen AG kann insoweit davon ausgegangen werden, dass diese den Wert des hinter ihnen stehenden Unternehmens prägen. Daher ist es für die Volkswagen AG von tragender Bedeutung ihre Marken zu schützen.

Der für die Volkswagen AG bedeutsame Markenschutz im Bundesgebiet entsteht regelmäßig durch die Eintragung eines Zeichens (wie z. B. „VW") als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register.

Der Erwerb des Markenschutzes gewährt der Volkswagen AG als Inhaberin der Marke ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass sie die entsprechende Marke in ihrem räumlichen Geltungsbereich nutzen kann und zugleich Dritten die Nutzung der geschützten Marke oder ähnlicher Kennzeichen für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen darf. Nicht nur die Identität der Marke mit dem von einem Dritten genutzten Zeichen und/oder die Identität der jeweils dahinter stehenden Waren oder Dienstleistungen sind vom Markenschutz erfasst, sondern auch eine bloße Verwechselungsgefahr.

Der Markenschutz untersagt es Dritten im geschäftlichen Verkehr, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke

- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

- ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

So ist es insbesondere untersagt, das geschützte Zeichen eines Markenrechtsinhabers auf Waren oder Verpackungen anzubringen, unter dem Zeichen Dienstleistungen bzw. Waren anzubieten und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Des Weiteren ist es im geschäftlichen Verkehr untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Verpackungen oder Etiketten etc. anzubringen, solche Verpackungen anzubieten und/oder selbige ein- oder auszuführen, soweit die Gefahr besteht, dass die Verpackungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt werden, hinsichtlich derer Dritten die Benutzung des Zeichens untersagt wäre.

Vor diesem Hintergrund kann der Inhaber einer Marke den Verletzer nach § 14 MarkenG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wird Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist der Verletzer dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. In der Praxis wird regelmäßig zunächst eine Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung ausgesprochen. Die Gegenstandswerte bei Markenrechtsverstößen werden nicht selten mit 50.000 EUR pro Verstoß angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006, I ZB 48/05). Nach dem Gegenstandswert (oder wie er im gerichtlichen Verfahren genannt wird „Streitwert") richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren und der Gerichtskosten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. In diesem Zusammenhang sei der Verweis auf die eingangs getroffene Feststellung gestattet, nach der eine Marke den Wert des hinter ihr stehenden Unternehmens prägen kann. Aus diesem Grunde wird - im Regelfall - eine deutlich unter 50.000 EUR liegende Festsetzung des Gegenstandswerts dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht.

Zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit wird von der von der Volkswagen AG betrauten Rechtsanwaltskanzlei die Abgabe eines hinreichenden Unterlassungsversprechens, sowie die fristgetreue Entrichtung eines pauschalierten Schadens- und Aufwendungersatzes zugunsten der Volkswagen AG gefordert.

Der Abgemahnte sollte in jedem Fall die mit der Abmahnung im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an der Marke „VW", „VW im Kreis", „VW Bus" oder „Volkswagen" gesetzten Fristen beachten. Ein Ignorieren der Abmahnung kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.

Im Zusammenhang mit der der Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist jedoch zu beachten, dass die Abgabe dieser Erklärung in der beigefügten Form von vielen deutschen Gerichten als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann. Insoweit kann nicht angeraten werden, diese vorformulierte Unterlassungserklärung unüberlegt zu unterzeichnen. Vielmehr sollte die Unterlassungserklärung durch einen auf dem Gebiet der Markenrechtsverletzungen erfahrenen Rechtsanwalts abgeändert werden.

Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai

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