Abmahnung, wenn Grundpreis auf eBay fehlt

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Falsche Grundpreisangabe ist wettbewerbswidrig

Wer Waren auf eBay oder ähnlichen Plattformen verkauft, sollte nicht nur die Preise im Auge behalten. Wer bei der Erstellung oder Unterhaltung seiner Angebotsseite die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen missachtet, riskiert schnell Abmahnungen und teure Inanspruchnahmen. Relevant ist in diesem Kontext insbesondere die Preisangabenverordnung. Die folgenden Tipps und Leitlinien erläutern, wie man seine Waren gesetzestreu anbietet und worauf man darüber hinaus noch ein Auge werfen sollte. 

Gesetzliche Anforderungen an die Grundpreisangabe

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch Grundpreis anzugeben. Dies ordnet § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV an. Grundpreis meint dabei den umgerechneten Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Als Mengeneinheit ist grundsätzlich jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter der entsprechenden Ware anzugeben.

Ausnahmsweise verzichtet werden darf auf die Grundpreisangabe, wenn das Nenngewicht oder Nennvolumen der Ware zehn Gramm respektive zehn Milliliter nicht übersteigt. Der Angabe bedarf es zudem nicht, wenn die Ware verschiedenartige Erzeugnisse enthält, etwa in einem Set oder Bundle.

Anzugeben ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis. Diese unmittelbare Nähe besteht nur dann, wenn der Verbraucher Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick gemeinsam wahrnehmen kann. Wer den Unmittelbarkeitsgrundsatz missachtet, riskiert als Händler schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Folgen einer falschen Grundpreisangabe 

Wer den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV zuwiderhandelt und einen falschen oder gar keinen Grundpreis angibt, verstößt gleichzeitig auch gegen das Wettbewerbsrecht. Daraus resultierend können Mitbewerber und in § 8 Abs. 3 UWG abschließend aufgezählte Verbände, Einrichtungen und Kammern Ansprüche auf Beseitigung und auf Unterlassung geltend machen. Diese werden sodann mit einer Abmahnung verfolgt. Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend gemacht.

Wieso haftet nicht eBay?

Gerade bei eBay ergibt sich das Sonderproblem, dass bei einzelnen Ansichten wie „Hier sparen“ oder „Nur für kurze Zeit“ nur noch der Gesamtpreis ohne Grundpreis angezeigt wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Händler den Grundpreis nun ursprünglich korrekt angegeben hat oder nicht.

Und obwohl den Händler in diesen Fällen dem Grunde nach keine Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zur Last fällt, haftet er und nicht eBay. Die Rechtsprechung begründet diese radikale Linie damit, dass man sich nicht auf die Hilfestellungen eines Drittanbieters wie eBay verlassen dürfe, ohne diese selbst auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen. Wer seine Inhalte eigenständig auf eine solche Plattform lade, müsse auch deren rechtskonforme Darstellung kontrollieren.

Die durch die besonderen eBay-Funktionen entstehenden Lücken im Hinblick auf die Grundpreisangabe können jedoch umgangen werden, indem der Grundpreis des Produkts direkt zu Anfang der Artikelüberschrift eingestellt wird. Damit ist der Grundpreis deutlich hervorgehoben und für den Verbraucher jederzeit unübersehbar.

Wieso haftet nicht Google?

Ähnliche Probleme birgt die neue Google-Bildersuche: Auch hier wird zwar der Gesamtpreis angezeigt, nicht jedoch der Grundpreis der jeweiligen Ware.

Und auch dafür haftet der Händler und nicht Google. Schließlich werde niemand gezwungen, von Google gefunden zu werden. Heißt: Wer nicht durch eine entsprechende Gestaltung der eigenen Angebotsseite hinreichend deutlich macht, nicht am Zugriff durch Suchmaschinen wie Google interessiert zu sein, ist nicht schutzwürdig.

Händler sollten also – falls möglich – unbedingt gegenteilige Einstellungen vornehmen, damit die Seite nicht ohne Grundpreisangabe bei Google erscheint.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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