Abmahnungen der Toolport GmbH durch die Kanzlei Schlömer & Sperl

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Uns liegen eine Reihe von Abmahnungen gleichen Datums vor, die von der Kanzlei Schlömer & Sperl aus Hamburg für die Toolport GmbH ausgesprochen worden sind. In allen Schreiben wird die unberechtigte Verwendung von Lichtbildern und Grafiken vorgeworfen.

Wir berichten seit langem über Abmahnungen der Toolport GmbH, vgl. u. a.:

Angesichts eines wiederholt geäußerten Missverständnisses: Der Kauf eines (hier) Zeltes berechtigt den Käufer nicht zu der Verwendung von entsprechendem Bildmaterial des Verkäufers. Kaufvertrag und Lizenzvertrag sind strikt zu trennen. 

Die abgemahnten Lichtbilder sind sämtlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt – in den meisten Fällen allerdings wohl als einfache Ablichtungen nach § 72 UrhG (Leistungsschutz), nicht als Werke i. S. d. § 2 UrhG (Urheberrechtsschutz). Da der Schutzumfang weitestgehend ähnlich ist (Ansprüche nach § 72 UrhG verjähren 50 Jahre nach Erstveröffentlichung, Ansprüche nach § 2 UrhG dagegen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), kommt es auf diese Unterscheidung allerdings in den vorliegenden Angelegenheiten erst bei der Frage an, welcher Lizenzschadenersatz der Höhe nach berechtigt ist.

Interessanter ist die wiederholte Abmahnung der Nutzung von Grafiken. Hier braucht es Schöpfungshöhe, damit die Grafik als Werk geschützt ist. Ein Leistungsschutzrecht gibt es hier nicht entsprechend § 72 UrhG. Gerade aber diese Schöpfungshöhe ist in vielen uns vorliegenden Fällen – auch unter Beachtung der sog. „kleinen Münze“ (geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe) entweder fraglich oder aber aus unserer Sicht zu verneinen, so dass ggf. eine teilweise unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt. 

Die Gegenstandswerte sind in fast allen Angelegenheiten aus unserer Sicht deutlich übersetzt. Hier bestünde in jedem Fall Gesprächsbedarf. 

Der Lizenzschadenersatz wird von der Toolport GmbH erst nach Erhalt der eingeforderten Auskunft berechnet. Hier spielen Nutzungsdauer und -umfang eine wesentliche Rolle. Auch die Schadenersatzforderung ist üblicherweise Gegenstand von Verhandlungen.

Das Unterlassungsversprechen ist mit großer Vorsicht zu behandeln und sollte insbesondere nicht in der vorliegenden Form abgegeben werden (Stichworte: „strafbewehrte Beseitigungspflicht“ und „Suchmaschinen-Caches“).

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie in solchen Fällen bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

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