Abmahnungen und Mahnbescheide der Kanzlei Waldorf Frommer u. a. für die Twentieth Century Fox GmbH
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Uns liegen weitere Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor, die u. a. für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wurden (bspw. TV-Folge der Serie „New Girl“). Allen Abmahnungen ist gemeinsam, dass die Verletzung von Urheberrechten durch den Betrieb einer Tauschbörse (bittorrent) vorgeworfen wird (sog. „Filesharing“).
Weiter liegen uns Mahnbescheide (Constantin Filmverleih GmbH) vor, mit welchen die Kanzlei die außergerichtlich nicht eingebrachten Zahlungsforderungen weiterverfolgt.
Dass Waldorf Frommer für ihre Mandantin auch gerichtliche Schritte geht, dürfte sich von selbst verstehen. Auch wenn es Waldorf Frommer so darzustellen versteht, dass eine Verteidigung praktisch sinnlos erscheint und sich hierbei auch auf ihr genehme unterschiedliche (höchstrichterliche) Urteile beruft, zeigt die Praxis vor den Gerichten, dass dies keinesfalls so sein muss, vielmehr durchaus gute Verteidigungschancen bestehen (können). Es bedarf allerdings jedenfalls fundierten Vortrags, um die Vermutungen zu Gunsten der Gegenseite zu entkräften. Ob und wie dies gelingen kann, ist dabei selbstverständlich Tatfrage, das bedeutet, dass eine Prüfung des jeweiligen Sachverhalts notwendig ist und hierauf basierend ein konkreter Vortrag erforderlich ist. Eine allgemein gehaltene Verteidigung ist demgegenüber nicht Erfolg versprechend.
Im Falle einer Abmahnung
Für den Fall einer Abmahnung sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, um keine unnötigen zusätzlichen Kosten entstehen zu lassen oder sich unnötig strafbewehrt für 30 Jahre zu verpflichten. Dabei ist die – kurz bemessene – Frist, die Waldorf Frommer setzt, jedenfalls zu beachten.
In der Sache verlangt man aufseiten der Twentieth Century Fox wie üblich die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, Schadenersatz und Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren. In Grund, Inhalt und Höhe sind diese Forderungen teils diskutabel und/oder verhandelbar bzw. zurückzuweisen. Zu einer vorschnellen Unterwerfung ist daher ebenso wenig zu raten wie zu einer Nichtbeachtung der gesetzten Fristen.
Mahnbescheid: Was ist zu tun?
Liegt bereits ein Mahnbescheid vor, so ist insbesondere auf die laufende Frist von 2 Wochen ab Zustellung (das Zustelldatum ist auf dem Kuvert vermerkt) zu beachten. In dieser Frist muss unbedingt der beiliegende Widerspruch ausgefüllt, abgesendet und beim zuständigen Mahngericht eingegangen sein. Wie daneben mit der – nun gerichtlich betriebenen – Forderung umzugehen ist, sollte wieder ein Fachmann nach entsprechender Prüfung des Sachverhalts anraten. Unabhängig vom weiteren Vorgehen (Klageschrift erwarten, möglichst kostengünstige Streitbeendigung anstreben …) ist aber der Widerspruch in jedem Fall rechtzeitig einzureichen, da ansonsten die Gegenseite nach der Frist von 2 Wochen einen Vollstreckungsbescheid erlangen kann. Dies gilt es unabhängig vom weiteren Vorgehen zu verhindern.
Auch wenn das vielfache Abmahnen von (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen via Filesharing keinen guten Leumund hat, steht fest, dass die Gerichte und auch der Gesetzgeber Urheberrechtsverletzungen ernst nehmen (vgl. bspw. den Straftatbestand des § 106 UrhG). Dasselbe sollte daher auch der Abgemahnte tun.
Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht
Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.
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