Abo-Falle, Gewerberegistrat, Freiberufregistrat, GES Registrat GmbH, Berlin, GWE GmbH, Düsseldorf.

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Neuerdings versendet eine GES Registrat GmbH, Berlin behördlich aussehende Schreiben zur „Erfassung gewerblicher Einträge“. Diese sind weitgehend inhaltsgleich mit denen der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, GWE GmbH, Düsseldorf.

Die GmbH firmiert unter: GES Registrat GmbH, Gerichtsstr. 65, 13347 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Patrick Zilm. Sie versendet behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten. Diese Angaben enthalten Daten, die bislang in öffentlichen Telefonverzeichnissen u.a. eingetragen sind. Diese sind inhaltlich weitgehend identisch mit Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Düsseldorf. Vorliegend werden die Stadtwappen Berlins verwendet.

Obgleich es sich um Werbung handelt, ist diese nicht als bunter Flyer aufgemacht, sondern wirkt wie ein amtliches Schreiben.
Das Vorgehen und die Aufmachung der Schreiben verstossen nach diesseitiger rechtlicher Einschätzung gegen das UWG und die preisbezogenen Vertragsklauseln dürften nach diesseitiger Einschätzung für den Empfänger schon aufgrund der Aufmachung des Schreibens überraschend und daher auch nach §§ 305 ff BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Weiterhin dürften sie wegen Verstosses gegen Treu und Glauben unwirksam sein. Der Vertrag, der mit der GmbH zustande gekommen sein soll, enthält bei reiner Bestätigung bestehender öffentlich zugänglicher Daten nach Auffassung des Verfassers keinerlei Gegenleistung und dürfte daher auch nach § 138 BGB unwirksam sein.

Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, hat je nach Fall verschiedene Möglichkeiten zu reagieren: Auf jeden Fall sollte nicht gezahlt, sondern unverzüglich die Anfechtung erklärt werden. Ihre Begründung muss zum Ausdruck bringen, dass Sie am Vertrag nicht mehr festhalten wollen. Bei Verbrauchern ist hilfsweise der Widerruf zu erklären. Hilfsweise vorsorglich ist auf jeden Fall noch die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen.

Es dürfte für die GmbH nach Auffassung des Autors schwierig sein, Ihre vermeintlichen Rechnungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die bisher vorliegenden gerichtlichen Argumente gegen solche Abo-Fallen sind nach diesseitiger Meinung schlagend.
Gerade selbständige Geschäftsleute seien häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie seien geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach „Reklame“ und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens bestehe eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben. Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweise, sei es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden könnten.

Weitere rechtliche Anknüpfungspunkte bietet das UWG nach Auffassung des Verfassers wegen verbotener unlauterer geschäftlicher Handlungen i. V. m. der sog. Schwarzen Liste (Anhang zu § 3,III UWG): Nach § 3,I UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Dies könnte vorliegend aber erfüllt sein, wenn die Besonderheit eines behördlich wirkenden Schreibens vorliegt, das gerade keine Massnahme im Markt/Wettbewerb suggeriert. Nach § 3,II UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

Geschäftliche Handlungen in Form eines behördlich wirkenden Formulars könnten fachlich nicht sorgfältige Handlungen eines Unternehmers darstellen. Nach § 3 III UWG sind bestimmte geschäftliche Handlungen stets unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird. Dies ist die sogenannte Schwarze Liste im Anhang des UWG, die Geschäftspraktiken aufführt, die immer unzulässig sind. Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 III UWG sind: 22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt; Die Bestätigung eines vorhandenen Eintrages mit versteckter Preisangabe erfüllt nach diesseitiger Einschätzung einen solchen Fall, welchen auch das LG Düsseldorf mit seinem Verweis auf § 3 UWG als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung erkennt.

Am 26.07.2012 entschied der BGH, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB) – Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 (Vorinstanzen: AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11, LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11).

Weiterhin sind Gewerbetreibende auch nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, weil diese regelmäßig mit belästigender Werbung wie die der GES Registrat GmbH per Brief, Fax oder Mail konfrontiert werden und die Tagespost zügig nach geschäftlicher Relevanz sortieren müssen. Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, wertete das Landgericht Hamburg auch in 2. Instanz das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug und stellte zudem fest, dass derartige Verträge nichtig seien und der dortige Versender zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Das verwendete Anschreiben der GES Registrat GmbH ist weitgehend inhaltsgleich mit dem der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf. Dieser wurde die Verwendung eines ähnlichen gestalteten Formulars durch das LG Düsseldorf (AZ 38 O 138/10) untersagt. Dieses Urteil wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt – AZ: I-20 U 100/11. Das Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 100/11) gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf ist rechtskräftig. Die Feststellungen dieser Gerichte sind daher direkt auf die GES Registrat GmbH und deren Geschäftsmodell übertragbar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf stellen diese Geschäftsmodelle darauf ab, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus „Vertragsfalle“.

Sofern Sie ein solches „Formular“ der GES Registrat GmbH, Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH erhalten haben, wenden Sie sich an meine Kanzlei.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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