Vorsicht, Abofalle: So schützen Sie sich!
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Sie bekommen plötzlich eine Zahlungsaufforderung, ohne bewusst ein Abonnement abgeschlossen zu haben? Dann sind Sie womöglich Opfer einer Abofalle geworden. Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann und Rechtsanwalt Patrick Baumfalk erklären in diesem Ratgeber, woran Sie die ungewollten Abos erkennen – und wie Sie sie beenden können.
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Was bedeutet Abofalle: Begriffserklärung
Die Abofalle ist eine Form des Internetbetrugs, bei der Verbraucher unwissentlich ein kostenpflichtiges Abonnement im Netz abschließen. Es handelt sich dabei um ein unseriöses Geschäftsmodell, dessen Internetangebote derart trickreich konzipiert sind, dass eine bestehende Kostenpflicht für Verbraucher auf den ersten Blick nicht eindeutig aus dem Angebot hervorgeht. Somit tarnt sich die Abofalle anfangs als scheinbar kostenlose Registrierung für eine Online-Dienstleistung. Aufgrund intransparenter Bedingungen sowie fehlenden oder versteckten Kostenhinweises wird die Abofalle von den Betroffenen dann regelmäßig erst später nach Erhalt der Rechnung bemerkt.
So bestehen viele verschiedene Szenarien, in denen man in die Abofalle tappen kann: Zum einen werden viele Verbraucher durch Probeabos angelockt, bei denen vermeintlich unverbindliche Abonnements für eine kurze Dauer abgeschlossen werden können. Nach Verstreichen der vierzehntägigen Widerrufsfrist kommt es dann allerdings zur automatischen Verlängerung des Abonnements mit erheblich langen und schwer kündbaren Laufzeiten. Die näheren Bedingungen des Abonnements, insbesondere der Hinweis auf die Kostenpflicht, werden in der Regel nur klein gedruckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unauffällig am unteren Rand der Internetseite versteckt.
Außerdem kommt es auch häufig vor, dass während des Surfens mit dem Smartphone unbemerkt oder unbeabsichtigt Werbefelder angetippt werden. Dieser Vorgang ist bereits ausreichend, um teure Abonnements abzuschließen oder eine nie heruntergeladene Software oder etwa einen Film in Rechnung zu stellen. Hierbei geht auch oftmals nicht hervor, für welche konkreten Leistungen der Verbraucher aufkommen soll oder gar wer der Drittanbieter ist. Dies liegt daran, dass die Abrechnung nicht über den Drittanbieter, sondern über den Mobilfunkanbieter läuft, der im Großteil der Fälle das Begleichen der Forderung des Drittanbieters verlangt.
Des Weiteren besteht auch bei Werbeanrufen die Gefahr, sich einer Abofalle auszusetzen. Solche Anrufe dienen vielmehr dazu, den Betroffenen persönliche Daten zu entlocken und ein Gewinnspielabonnement unterzuschieben.
Abofallen: Woran erkennt man sie?
Es gibt allerdings eindeutige Kriterien, an denen man festmachen kann, ob eine Abofalle vorliegt. Sie zeichnen sich nämlich der Form nach dadurch aus, dass sie auf der Internetseite als vermeintlich kostenloses Angebot dargestellt werden. Als einzige Voraussetzung sei eine Registrierung erforderlich, bei der persönliche Daten (Name, Anschrift, Geburtsdaten, Bankverbindung) angegeben werden müssen. Damit Verbraucher also ein Abonnement abschließen, locken Anbieter typischerweise mit günstigen Konditionen, Freiexemplaren oder anderweitigen Werbegeschenken.
Zudem stellen unseriöse Internetseiten ein weiteres Indiz einer Abofalle dar. Häufig weisen jene Anbieter kein Impressum auf oder haben dies nur unvollständig hinterlegt, möglicherweise existiert sogar keine Kontaktmöglichkeit. Aber es bestehen auch inhaltliche Anzeichen, die auf Abofallen hindeuten. Es verbergen sich nämlich gerade hinter Downloads, diverser Software, Rezepten, Horoskopen, Gewinnspielen, Ahnenforschung, Unterlagen für Schule und Studium kostspielige Abofallen für Verbraucher.
Welche Maßnahmen gegen Abofallen gibt es?
Der Gesetzgeber hat auf die Problematik rund um die Abofalle reagiert und im Jahr 2012 eine Regelung zur Erhöhung der Transparenz im Onlinehandel implementiert. Nach dieser entsprechenden Button-Lösung muss in jedem Fall auf der letzten Seite des Bestellvorgangs über einen „Zahlungspflichtig bestellen“-Button kenntlich gemacht werden, dass nunmehr eine kostenpflichtige Bestellung abgegeben wird. Kurz vor Abschluss des Bestellvorgang muss also ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden. Entsprechende Formulierungen, wie etwa „Jetzt kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“, sind nach § 312j Abs. 3 BGB unschädlich und demnach zulässig, solange die Kostenpflicht eindeutig aus der Formulierung hervorgeht. Werden die Vorgaben zum Bestellbutton nicht eingehalten, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Zusätzlich neben der Button-Lösung wurde zur Verhinderung der Abofalle zudem eine Informationspflicht eingeführt. Diese soll den Verbrauchern wesentliche Informationen unmittelbar vor Abschluss der Bestellung ausdrücklich vor Augen führen. So müssen unter anderem auf Laufzeit, Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen sowie auf die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum hingewiesen werden. Fehlen diese Angaben, machen sich Unternehmen gegenüber Verbrauchern schadensersatzpflichtig.
Wie kann das Abonnement rückgängig gemacht werden?
Gültigkeit des Vertrags
Der Anbieter des Abos kann nur dann überhaupt etwas von Ihnen verlangen, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt. Hierfür bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB).
Anders als viele oft denken, ist jedoch keine schriftliche Vertragsurkunde mit einer Unterschrift von Ihnen notwendig. Denn grundsätzlich können Verträge auch formfrei geschlossen werden, wie etwa ein Brötchenkauf beim Bäcker, bei dem die mündliche oder sogar konkludente Erklärung ausreicht, die Brötchen erwerben zu wollen. Auch am Telefon können entsprechende Willenserklärungen abgegeben werden. Bei Verträgen, die über das Internet geschlossen werden, gibt man die Erklärung, einen Vertrag schließen zu wollen, in der Regel durch Anklicken der entsprechenden Buttons/Schaltflächen auf der Internetseite des Anbieters ab. Dieser kann das Angebot auf Abschluss des Abonnements annehmen, bspw. indem eine Annahmebestätigung per E-Mail verschickt wird.
Haben Sie eine derartige Erklärung aber nie abgegeben und der Anbieter behauptet zu Unrecht, Sie hätten ein Abonnement abgeschlossen, sollten Sie den Forderungen am besten schriftlich widersprechen. Dabei können Sie auch darauf hinweisen, dass der Anbieter in der Beweispflicht ist. Verwenden Sie hierfür idealerweise ein Einschreiben, damit Sie den Zugang Ihres Schreibens im Zweifel auch beweisen können.
Als Verbraucher: Vertrag widerrufen
Einer der wichtigsten Grundsätze des deutschen Privatrechts ist das Prinzip der Vertragstreue (Pacta sunt servanda). Es besagt, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Aber natürlich sieht das Gesetz Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, in denen es möglich ist, sich von Verträgen wieder zu lösen. Auf die wichtigsten dieser Möglichkeiten wird nachfolgend kurz eingegangen.
Als Verbraucher kennen Sie wahrscheinlich das sog. Widerrufsrecht. Diese vergleichsweise einfache Möglichkeit, sich von einem Vertrag wieder zu lösen, hat der Gesetzgeber für bestimmte Situationen geschaffen, um Verbraucher vor einer Überrumpelung zu schützen. Verallgemeinert formuliert, besteht ein solches Widerrufsrecht zum einen grundsätzlich bei sog. Fernabsatzverträgen (vgl. § 312c BGB). , also Verträgen, die bspw. über das Internet, Telefon oder per Brief geschlossen wurden (vgl. § 312g BGB i. V. m. § 355 BGB).
Zum anderen besteht ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wie bspw. bei Ihnen zu Hause/an der Haustür, am Arbeitsplatz oder auf der Straße (vgl. § 312b BGB). Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt bzw. informiert (§ 312d BGB), beträgt die Widerrufsfrist sogar ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Um dies im Zweifel beweisen zu können, sollten Sie Ihren Widerruf daher nicht ausschließlich per E-Mail versenden, sondern zusätzlich ein Einschreiben mit Rückschein versenden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, aber aus Ihrer Erklärung muss der Entschluss zum Widerruf des Vertrages hervorgehen.
Vertrag anfechten
Unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts können Sie den Vertrag möglicherweise auch anfechten. Die Anfechtung ist ebenfalls im BGB geregelt und gibt Ihnen in bestimmten Situationen das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Dies kommt bspw. infrage, wenn Sie bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollten (Anfechtbarkeit wegen Irrtums, § 119 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, nachdem Sie Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt haben. Die Anfechtungserklärung sollte schriftlich erfolgen und auch den Grund für die Anfechtung erkennen lassen. Fechten Sie einen Vertrag wegen Irrtums erfolgreich an, hat der Vertragspartner grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz für unnütze Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages bereits getätigt hat (§ 122 BGB).
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Bei Abofallen ist dies etwa denkbar, wenn der Anbieter die tatsächlich entstehenden Kosten auf seiner Homepage so versteckt, dass sie auch bei größter Aufmerksamkeit nicht erkennbar waren. Die Frist beträgt in diesem Fall ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie die Täuschung entdeckt haben. Die Gefahr, sich durch die Anfechtung in diesem Fall schadensersatzpflichtig zu machen, besteht im Fall der Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung nicht.
Rücktritt vom Vertrag
In seltenen Fällen steht Ihnen evtl. auch ein Rücktrittsrecht wegen sog. Störung der Geschäftsgrundlage zur Verfügung (§ 313 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. In diesen Fällen kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten an der Fortführung des Abonnements nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung nicht möglich, kann man auch vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen kündigen.
Allerdings wird in Fällen von klassischen Abofallen nur selten eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, da sich die Umstände in der Regel nicht nach Vertragsschluss ändern, sondern von Anfang an vom Anbieter so geplant waren.
Abo kündigen und die fristlose Kündigung
Die wohl bekannteste und auch wichtigste Möglichkeit, ein Abo zu beenden, ist die Kündigung. Insbesondere wenn keine der vorgenannten Optionen zur vorzeitigen Beendigung des Abos bestehen, bietet die Kündigung eine effektive Möglichkeit, den Vertrag für die Zukunft zu beenden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da sich viele Abos automatisch verlängern, wenn keine fristgerechte Kündigung eingeht.
Allerdings sind Sie bei einer Kündigung selbstverständlich verpflichtet, die noch fälligen Beträge bis zum Vertragsende zu zahlen. Die Vertragslaufzeiten und die Angaben, bis wann eine Kündigung einzureichen ist, ergeben sich – zumindest bei serösen Anbietern – aus dem Vertrag. Vor allem bei Abofallen von unseriösen Anbietern werden Sie diese Informationen aber evtl. nur mit Schwierigkeiten herausfinden. Zum Teil hilft hier ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vorsorglich sollten Sie Ihre Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ aussprechen.
Zudem bietet das Gesetz die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Ein Abo kann aber nur dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (sog. wichtiger Grund, § 314 Abs. 1 BGB). Sobald Sie Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt haben, sollten Sie allerdings nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, da Sie innerhalb einer „angemessenen Frist“ die Kündigung aussprechen müssen (§ 314 Abs. 3 BGB).
Liegt eine Vertragsverletzung des Abo-Anbieters vor, bspw. weil sein Angebot nicht (mehr) erreichbar ist, müssen Sie dem Anbieter vor der Kündigung ebenfalls eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Dafür dürften in der Regel 14 Tage ausreichend sein.
Häufige Fragen und Antworten zur Abofalle
Ich habe mein Abo bereits ein Mal bezahlt. Muss ich nun auch die nächste Zahlungsaufforderung begleichen?
Auch wenn man bereits eine Zahlung geleistet hat, sollte man den weiteren Zahlungsaufforderungen auf keinen Fall sofort nachkommen. Stattdessen gilt es zunächst, den Vertrag schnellstmöglich zu widerrufen bzw. zu kündigen.
Kann ich mein Geld zurückfordern?
Der bereits bezahlte Betrag kann zurückgefordert werden. Die Unseriosität der Anbieter stellt dabei allerdings häufig ein Problem dar: Durch Hürden, wie z. B. unauffindbare Ansprechpartner oder Briefkastenfirmen, kann die Rückerstattung erschwert werden.
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