Achtung: Risiko einer Doppelbelastung bei Zahlung in Kryptowährung trägt der Käufer

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Zahlungen mit Bitcoins sind nicht immer unproblemlemarisch. Verschiedene rechtliche Aspekte werden beleuchtet, darunter jene Fälle, in denen es statt zur Erfüllungsleistung lediglich zu Leistungen an Erfüllungs Statt kommt, was bedeutend andere Rechtsfolgen haben kann.

Besonders interessant ist hierbei, dass eine Bezahlung mittels Bitcoins nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Schuldtilgung per gesetzlicher Definition ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Daher sollten alle Beteiligten genau prüfen, welche Art von Vereinbarung sie tatsächlich treffen möchten.

Rechtliche Unsicherheiten bei der Zahlung mit Bitcoin

Leistungen an Erfüllungs Statt

Wenn Bitcoins zur Begleichung einer Schuld verwendet werden und dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist, kann die Zahlung als Leistung an Erfüllungs Statt angesehen werden. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung akzeptieren kann, aber nicht muss. Der Gläubiger kann darauf bestehen, die ursprüngliche Schuld in der gesetzlich vorgeschriebenen Währung (z.B. Euro) beglichen zu bekommen.

Unterschied zwischen Erfüllungsleistung und Leistung an Erfüllungs Statt

  • Erfüllungsleistung: Hierbei wird die Schuld direkt und endgültig beglichen. Wenn der Vertrag die Zahlung in Bitcoin als Erfüllungsleistung vorsieht, wird die Schuld mit der Bitcoin-Zahlung getilgt.
  • Leistung an Erfüllungs Statt: Wenn keine explizite Vereinbarung vorliegt, kann die Bitcoin-Zahlung als alternative Leistung betrachtet werden, die der Gläubiger akzeptieren kann, aber nicht akzeptieren muss. Der Schuldner bleibt somit theoretisch verpflichtet, die ursprüngliche Schuld weiterhin zu begleichen, falls der Gläubiger die Bitcoin-Zahlung nicht als vollständige Erfüllung anerkennt.

Potenzielle Rechtsfolgen

  • Doppelte Verpflichtung: Der Schuldner könnte sich in einer Situation wiederfinden, in der er zusätzlich zur bereits geleisteten Bitcoin-Zahlung die ursprüngliche Geldschuld in gesetzlicher Währung begleichen muss, falls der Gläubiger die Bitcoin-Zahlung nicht akzeptiert.
  • Rechtliche Auseinandersetzungen: Missverständnisse und unterschiedliche Interpretationen der vertraglichen Vereinbarungen können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Der Schuldner könnte gezwungen sein, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Anerkennung der Bitcoin-Zahlung als Erfüllungsleistung durchzusetzen.

Empfehlungen für Vertragsparteien

  1. Klare Vereinbarungen treffen: Parteien sollten ausdrücklich festlegen, ob und wie Kryptowährungen wie Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dies sollte schriftlich und detailliert im Vertrag festgehalten werden.

  2. Rechtsberatung einholen: Aufgrund der Komplexität und der sich ständig ändernden Rechtslage im Bereich Kryptowährungen ist es ratsam, rechtlichen Rat von Fachanwälten einzuholen. Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können sicherstellen, dass die Vereinbarungen rechtskonform sind.

  3. Risiken berücksichtigen: Parteien sollten sich der Volatilität von Kryptowährungen bewusst sein und mögliche Risiken und Auswirkungen auf den Vertrag berücksichtigen. Absicherungen gegen Wertschwankungen sollten in Erwägung gezogen werden.

Schlussfolgerungen

Die Nutzung von Bitcoin als Zahlungsmittel kann rechtliche Unsicherheiten mit sich bringen, insbesondere wenn keine klaren vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Leistungen an Erfüllungs Statt und die daraus resultierenden Rechtsfolgen können zu erheblichen Komplikationen führen. Daher ist es entscheidend, dass alle beteiligten Parteien ihre Vereinbarungen sorgfältig prüfen und klar formulieren, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Durch die Konsultation von Fachanwälten und die Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen können die Risiken minimiert und die Transaktionen effizient und rechtssicher abgewickelt werden.


Bei allen Fragen zu Kryptowährung, Kryptosteuer, Kryptobetrug und zu weiteren Fragen aus dem Kryptorecht stehe ich Ihnen, als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.



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