Achtung! Wehnachtsgeld in Gefahr - Rechtzeitig sichern !
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Gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO ist das Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 500,00 Euro netto unpfändbar. Inhaber eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) haben an dieser Stelle häufig ein Problem:
Das so genannte P-Konto wurde „erfunden“, damit der Schuldner auch im Falle der Kontopfändung über ein ohnehin unpfändbares freies Guthaben verfügen kann, damit er in die Lage versetzt wird, mit dem gleichen Konto wie immer, obwohl gepfändet, seine notwendigen monatlichen Überweisungen zu tätigen (§ 850 k Abs. 1 ZPO). Dabei werden in der Regel von den Banken, die die Konten verwalten, lediglich der Grundfreibetrag des Kontoinhabers gem. § 850 c Abs.1 und Abs. 2 a ZPO als geschützt anerkannt, zurzeit 1.045,04 Euro zzgl. weiterer Freibeträge für Unterhaltsberechtigte. Der individuelle Pfändungsfreibetrag des einzelnen P-Konto-Inhabers dürfte dem Schuldner bekannt sein oder er muss bei der Bank nachfragen.
Wird nun im Wege der Einzelvollstreckung oder der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners direkt „an der Quelle“, also beim Arbeitgeber, gepfändet, überweist dieser den verbleibenden Betrag auf das ebenfalls gepfändete Girokonto, das als P-Konto geführt wird. Übersteigt der Überweisungsbetrag den pfandfreien monatlichen Sockelbetrag aus dem P-Konto, wird in der Regel seitens der kontoführende Bank die Differenz zwischen Sockel- und Überweisungsbetrag einbehalten, also quasi erneut gepfändet, was dann zum Beispiel zum kompletten Verlust des Weihnachtsgeldes führen kann.
Ein derartiges „Doppelpfändungsrisiko“ besteht im Übrigen laufend bei höheren Einkommen, nämlich dann, wenn der Grundfreibetrag aus der Pfändungstabelle zur ZPO betragsmäßig höher ist als der festgestellte Sockelbetrag laut P-Konto.
Beispiel:
Der Kontoinhaber erhält ein monatliches Entgelt von 1.050,00 Euro netto. Sein Lohn wird gepfändet. In diesem Falle überweist der Arbeitgeber den Sockelbetrag von 1.045,04 Euro auf das Konto der Bank und den danach pfändbaren Betrag in Höhe von 4,96 Euro an den/die Gläubiger. Erhält er nun etwa im Monat November ein dreizehntes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld, wird zwar der Arbeitgeber in Kenntnis des 850 a Nr. 4 ZPO den sich daraus ergebenden unpfändbaren Teil des Weihnachtsgeldes sogleich dem Arbeitnehmer überlassen, also nicht dem Gläubiger überweisen, sondern stattdessen den verbleibenden Gesamtbetrag auf das P-Konto des Arbeitnehmers fließen lassen.
Dort stellt dann die Bank fest, dass der als unpfändbar bezeichnete monatliche Sockelbetrag bei weitem überschritten ist und pfändet ein zweites Mal, nämlich dann das Weihnachtsgeld.
Doch wie kommt der Kontoinhaber nun an den aus seiner Sicht unzulässigerweise gepfändeten Mehrbetrag in Höhe des Weihnachtsgeldes?
Hier hilft es häufig schon, mit der Bank zu reden oder mit dem begünstigten Gläubiger/Insolvenzverwalter, damit dieser pfändungsfreie Mehrbetrag dem Kontoinhaber ausgezahlt wird. Klappt das nicht, muss das Vollstreckungsgericht (Rechtsantragsstelle) angerufen werden und es ist ein Beschluss nach § 850 k Abs. 4 ZPO zu erwirken, also die gerichtlich verfügte Bestätigung, dass der überschießende Weihnachtsgeldbetrag auf dem Konto unpfändbar ist. Mit diesem Beschluss in der Hand wird dann das Kreditinstitut in jedem Falle die „überpfändeten“ Gelder auszahlen.
Unabhängig vom Weihnachtsgeld ist dieses Verfahren im Übrigen auch anzuwenden im Falle von Gehältern, die regelmäßig den pfandfreien Grundfreibetrag übersteigen. Da die P-Konto führende Bank nur den Sockelbetrag von durchgängig 1.045,04 Euro zu berücksichtigen hat, gibt es eine Divergenz zwischen dem nach ZPO unpfändbaren Anteil, der in Anlage 1 zu § 850 c III ZPO ablesbar ist. (Bei einem Monatsverdienst von 1.700,00 Euro netto und ohne unterhaltsberechtigte Personen wird also der Arbeitgeber aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt „an der Quelle“ 458,47 Euro abzweigen und an den Gläubiger überweisen. Der Rest (1.700,00 Euro ./. 458,47 Euro = 1.241,53 Euro) wird auf das P-Konto des Arbeitnehmers überwiesen. Da der pfändungsfreie Sockelbetrag bei der Bank aber nur bei 1.045,04 Euro liegt, muss der überschießende Anteil von knapp 200,00 Euro von der Bank einbehalten werden, es sei denn, der Schuldner hat mittels Antrag nach 850 k ZPO bereits feststellen lassen und der kontoführenden Bank mitgeteilt, dass in seinem Falle der monatlich unpfändbare Einkommensanteil 1.241,53 € beträgt.
Bei Anträgen nach § 850 k ZPO hilft in der Regel die Rechtsantragsstelle beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht so gut es eben geht, ansonsten sollte unbedingt ein darauf spezialisierter Anwalt mit der Sache betraut werden.
gez. HE/4.11.14/mb
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