Achtung - Widerrufsjoker ist zeitlich beschränkt

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Worum geht es?

Der Widerrufsjoker wird häufig gezogen von Darlehensnehmern, die ihre Immobilie finanziert haben, und nunmehr aufgrund der günstigen Zinssituation umfinanzieren wollen bzw. die Darlehensverträge zu tieferen, marktüblichen Zinssätzen fortführen wollen.

Der Widerrufsjoker ist kein Joker, sondern ein unwiderrufliches Verbraucherrecht. Er knüpft die Rechtsfolge des Widerrufs daran, dass die Darlehensnehmer bei Ausübung des Widerrufs keine Vorfälligkeitsentschädigung schulden. Je nach Laufzeit des Darlehensvertrags handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung um nicht unerhebliche Beträge. Hier liegt also der Vorteil der Darlehensnehmer darin, dass sie bei Ausübung des Widerrufs nur die Restvaluta zurückführen müssen und eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht schulden.

In der Praxis ist die Problematik häufig deshalb komplexer, da die Banken trotz wirksamen Widerrufs die Löschungsbewilligungen für die eingetragenen Grundschulden nicht freigeben bzw. eine Abtretung der Grundschulden an die ablösenden Gläubigerbank daran knüpfen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wird. Häufig sind die Darlehensnehmer dann auf den Rechtsweg verwiesen und müssen die unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Trotzdem – der Weg lohnt sich in ca. 90 % aller Darlehensverträge.

Was hat der Gesetzgeber vor?

Durch dieses neue Gesetzgebungsvorhaben sollen Kreditverträge, die im Zeitraum zwischen Oktober 2002 bis Juni 2010 geschlossen wurden, nur noch befristet bis zum 21.06.2016 widerruflich sein.

Mit Ablauf dieses Zeitpunkts erlischt das Widerrufsrecht. Hier ist die Handschrift der Bankenlobby klar zu erkennen. Inwieweit das Gesetzgebungsvorhaben dem Europarecht entspricht, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Jedenfalls ist festzustellen, dass durch diese neue Gesetzgebung (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie) das Widerrufsrecht für diese „Altverträge" mit Ablauf des 21.06.2016 erlischt.

Was ist zu tun?

Es ist Schnelligkeit gefragt. Immobiliendarlehensnehmer müssen sich entscheiden, ob sie ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Fachanwaltskanzlei auf Widerrufbarkeit prüfen lassen. Für den Kreditwiderruf verbleiben nur noch wenige Monate. Unseres Erachtens reicht es aus, dass bis zum Ablauf der Befristung der Widerruf erklärt wird und der Bank zugeht.

Mit Ablauf des 21.06.2016 ist jedoch der Zug für die Altverträge abgefahren. Die Darlehensnehmer verlieren dann nach Ablauf dieses Zeitpunkts das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen und – bei Widerruflichkeit – ein hohes Einsparpotenzial in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Gerne übernehmen wir für Sie eine Erstprüfung und prüfen Ihren Darlehensvertrag auf Widerruflichkeit. Sie können gerne in unserem Haus ein entsprechendes Formular hierfür abrufen. Wir besprechen dann mit Ihnen das Einsparpotenzial sowie die Kosten der Durchsetzung des Widerrufs und – sofern erforderlich – den Rechtsweg hierfür.

Sie haben Fragen? Gerne sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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