Änderung des Testaments durch Streichungen

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einem Beschluss vom 29.9.2017 mit der spannenden Frage zu beschäftigen, welche Rechtsfolgen aus der handschriftlichen Streichung der Erben aus einem handschriftlichen Testament herzuleiten sind.

Entscheidend ist hierbei der Aufhebungswille des Erblassers bei Streichung eines Erben im handschriftlichen Testament.

Grundsätzlich kann man natürlich ein Testament ändern, Streichungen vornehmen und neue Zusätze anfügen. Jedoch sollte sich aus den Streichungen und den Zusätzen immer ganz klar und deutlich ergeben, welche Verfügungen nun wirksam sein sollten. Bei wesentlichen Änderungen des Testaments macht es Sinn ein komplett neues Testament zu verfassen und alle vorherigen Anordnungen zu widerrufen, um Klarheit zu schaffen

So stellt sich die Frage:

Testament – Segen oder Fluch?

Ein Testament kann eine große Erleichterung für alle Hinterbliebenen sein – oder auch eine erhebliche Last. Abhängig von der strukturellen Gestaltung des Testaments bis hin zu der exakten inhaltlichen Bestimmung.

Die unsachgemäße Errichtung des Testaments führt regelmäßig zu einer Kette neu aufgeworfener Fragen, welche die Hinterbliebenen oftmals unter Streit, klären müssen.

Auf was ist also zu achten?

Neben den zwingend einzuhaltenden Formalien liegt zunächst das Hauptaugenmerk auf der Bestimmung der Erben. Erbe ist diejenige Person, auf die das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtes übergehen soll. Der Erbe tritt damit an die Stelle des Verstorbenen und ist für sämtliche nachfolgende Angelegenheiten zuständig. Mit dem Erbfall gehen automatisch alle Forderungen, Rechte – aber auch vorhandenen Verbindlichkeiten – auf den Erben über.

Nachdem die Erben bestimmt wurden, können die weiteren Begünstigten im Testament als Vermächtnisnehmer benannt werden. Vermächtnisnehmer sind diejenigen Personen, denen konkret ausgewählte Nachlassgegenstände übertragen werden.

Der Vermächtnisnehmer wird im Gegensatz zum Erben nicht automatisch Eigentümer dieser Nachlassgegenstände, sondern er erhält einen Anspruch gegen den Erben, um die ihm vermachten Nachlassgegenstände einfordern zu können. Der Erbe ist also verpflichtet, die im Testament benannten Gegenstände auf Verlangen an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.

Verteilt der Testierende seinen Nachlass ohne vorab diese Unterteilung zu treffen, wirft das neue zu klärende Fragen auf. Wer erbt das gesamte Vermögen? Wer trägt die Beerdigungskosten? Wer hat einen Anspruch auf einzelne Vermögensgegenstände wie den Hausrat oder das Auto? Wer muss bestehende Darlehen bedienen?

Wenn Sie Ihren Hinterbliebenen eine langwierige Klärung ersparen und Ihren konkreten Willen verwirklicht wissen wollen, dann sollten Sie auf eine fachmännische rechtliche Beratung zurückgreifen.

Sie haben es in der Hand – ihre Hinterbliebenen werden es Ihnen danken. Wir beraten Sie gern. 


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