Änderungen 2013 im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen

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Am 01.01.2013 tritt das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: 

1. Die Entgeltgrenze bei Minijobs wird von 400 € auf künftig 450 € angehoben, d. h. bis zu diesem Betrag gilt die grundsätzlich die vorgesehende Sozialversicherungsfreiheit, die sich allerdings durch die Neuerung auch modifiziert hat und die Arbeitnehmer nunmehr rentenversicherungspflichtig sein können (siehe Punkte 2 und 3).

2. Eine gravierende Änderung tritt ab 01.01.2013 für neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse ein:

Diese sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2013 beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,9 %. 

Versicherungsfreiheit tritt für die neue Beschäftigung nur auf Antrag des Minijobbers ein, indem er sich vom Eigenanteil an der Rentenversicherung befreien lässt. Insoweit verbleibt es dann beim Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber an die Rentenversicherung leistet.

Wird die Befreiung nicht geltend gemacht, erwirbt der Arbeitnehmer vollwertige Pflichtversicherungszeiten die beispielsweise bei den Wartezeiten auf Rentenleistungen berücksichtigt werden.

3. Für bisherige Beschäftigungen bis einschließlich 400 € bleibt es bei der alten Regelung. Erhöht allerdings der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auf über 400 € (bis einschließlich 450 Euro), gilt die unter Punkt 2 genannte Änderung und der Grundsatz des Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.

Für alle Betroffenen erscheint es sinnvoll, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und ggf. erforderliche Anträge rechtzeitig zu stellen.


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